(gilt sowohl für erfolgsunabhängige Vergütungen gemäß § 4 RVG als auch für ein Erfolgshonorar gemäß § 4a RVG)

Allgemeines

  • Textform

    Erläuterung:

    Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG gilt für alle Vergütungsvereinbarungen die Textform (§ 126b BGB), d.h. es müssen lesbare Erklärungen, in der die Vertragsparteien als Erklärende genannt sind, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Danach gilt als dauerhafter Datenträger jedes Medium, das es ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Dazu gehören z.B. Telefax, E-Mail, Kopien von Originalen, Briefe ohne Unterschrift sowie auch SMS oder Whatsapp o.Ä.

    Bei Gebührenvereinbarungen bei Beratung, Gutachtentätigkeit und Mediation ist der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG gehalten ist, auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken.

    Wird die Vereinbarung nach § 312b BGB ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (E-Mail, Fax) abgeschlossen, ist § 312d BGB zu beachten. Danach steht dem Mandanten als Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, so dass er entsprechend belehrt werden muss. Nach der Rechtsprechung kann ein gezieltes und systematisches Einsetzen von Fernkommunikationsmitteln zum regelmäßigen Abschluss von Anwaltsverträgen und eine Ausrichtung der Kanzlei auf die Mandatsgewinnung unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ausreichen (BGH, Urteil v. 19.11.2020, IX ZR 133/19). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn z.B. die Homepage des Rechtsanwalts dazu angelegt ist, fast ausschließlich Honorarverträge per E-Mail oder auf elektronischem Weg abzuschließen und dafür z. B. Vertragsformulare zum Download bereitgestellt werden. Nach der Rechtsprechung kommt es auf den Einzelfall an, wie der Rechtsanwalt am Markt auftritt und Honorarverträge abschließt. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich aber, im Zweifel den Mandanten bei Vertragsabschluss entsprechend zu belehren.
  • Die Vergütungsvereinbarung darf nicht in der Vollmacht enthalten sein (§ 3a Abs. 1 Satz 2 RVG).
  • Falls mit anderen Erklärungen zusammengefasst (§ 3a Abs. 1 Satz 2 RVG):

    • Ausdrückliche Bezeichnung als "Vergütungsvereinbarung" und
    • deutliche Absetzung von anderen Erklärungen notwendig

      Erläuterung:

      Die aussagekräftige Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung und die deutliche Absetzung von sonstigen Vereinbarungen sollen dem Schutz des Auftraggebers dienen. Statt Vergütungsvereinbarung ist auch eine vergleichbare Bezeichnung möglich, wie z.B. Honorarvereinbarung. Zulässig ist es auch, die Regelung über die Vergütungsvereinbarung gemeinsam mit der Auftragserteilung zu treffen.

      Diese Regelung sowie die Textform müssen nicht beachtet werden bei einer Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG (§ 3a Abs. 1 Satz 4 RVG bei Vereinbarungen zur Beratung, zu Gutachten und zur Mediation).
    • Zusatz (Belehrung), wegen höherer Gebühren bezüglich Dritter nur gesetzliche Gebühren zu zahlen
    • Zusatz (Belehrung), bei niedrigeren Gebühren gesetzliche Gebühren zu zahlen

      Erläuterung:

      Hier wird zum Schutz des Auftraggebers eine neue Hinweispflicht begründet:

      Wenn eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden soll, muss die Vergütungsvereinbarung einen Hinweis zur Kostenerstattung enthalten, die regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung umfasst (§ 3a Abs. 1 Satz 3 RVG). So wird deutlich gemacht, dass die Vergütung, soweit sie die gesetzliche Vergütung übersteigt, grundsätzlich vom Auftraggeber selbst getragen werden muss.

Bitte beachten:

  • Eine unangemessen hohe Vergütung kann im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden (§ 3a Abs. 3 RVG).
  • Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig (§ 3a Abs. 4 RVG).

Besonderheiten beim Erfolgshonorar (§ 4a RVG)

  • Durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3415) wurde mit Wirkung zum 01.10.2021 § 4a RVG neu gefasst. Neben Regelungen für reine Inkassotätigkeiten wurde die Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars erweitert. Bislang durfte ein Erfolgshonorar nur ausnahmsweise vereinbart werden, wenn die Mandantschaft aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von einer Rechtsdurchsetzung abgesehen hätte.
  • Erläuterung:

    Abzustellen war seinerzeit beim Absehen von der Rechtsdurchsetzung auf die einzelne rechtsuchende Person in ihrer individuellen Lebenssituation. Das Bundesverfassungsgericht führte dazu aus "…können auch Rechtsuchende, die … keine Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe beanspruchen können, vor der Entscheidung stehen, ob es ihnen...

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