Leitsatz

Der in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren als Vater in Anspruch genommene Beklagte hatte für seine Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe beantragt, ohne in der Klageerwiderung ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft dargelegt zu haben. Er beschränkte sich vielmehr auf die aus seiner Sicht ohnehin veranlasste Einholung eines Abstammungsgutachtens zur Begründung seiner Erfolgsaussichten.

Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen. Hiergegen legte der Beklagte sofortige Beschwerde ein, die keinen Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach allein eine erforderliche Beweiserhebung durch Einholung eines DNA-Gutachtens unter Einbeziehung der Parteien und der Kindesmutter keine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung begründe. Auch in dem von dem Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Vaterschaftsfeststellungsverfahren habe die Rechtsverteidigung des als Vater in Anspruch genommenen Beklagten nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO, wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft darlege (OLG Köln v. 20.1.2003 - 14 WF 195/02, OLGReport Köln 2003, 100 = FamRZ 2003, 1018; OLG Nürnberg v. 7.10.2003 - 11 UF 2342/03, OLGReport Nürnberg 2004, 96 = MDR 2004, 96, m.w.N.).

Der Beklagte habe keine Umstände dargetan, die zu ernsthaftem Zweifel an seiner Vaterschaft Anlass geben könnten. Er habe eingeräumt, mit der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit verkehrt zu haben, nachvollziehbare Anhaltspunkte, die gegen seine Vaterschaft sprechen könnten, habe er nicht vorgetragen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 16.09.2005, 8 WF 187/05

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