Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2296 Abs. 2 Satz 2 BGB). Das Formerfordernis ist nicht abdingbar, es gilt nur für die vertragsmäßigen Verfügungen. Einseitige Verfügungen (§ 2299 BGB) unterliegen dagegen nur den allgemeinen Regeln des Widerrufs von letztwilligen Verfügungen und den dort geltenden einfacheren Formvorschriften. Wenn der Erbvertrag Teil einer Gesamtvereinbarung ist, etwa in Form eines Ehevertrags nebst Erbvertrag, Scheidungsvereinbarung und Scheidungsfolgenregelung, und sich die Vertragspartner darin den Rücktritt von der Gesamtvereinbarung vorbehalten haben, dann muss die Rücktrittserklärung nach einer Entscheidung des OLG Hamm öffentlich beurkundet werden.[1] Allerdings kann bei einer solchen Gesamtvereinbarung auch vertraglich vereinbart werden, dass der Rücktritt von den einzelnen Teilen der Gesamtvereinbarung in der dafür erforderlichen Form möglich sein soll und dass der Rücktritt von den Geschäften unter Lebenden auflösende Bedingung des Erbvertrages ist. Kanzleiter ist der Ansicht, dass solche Vereinbarungen regelmäßig in diesem Sinne auszulegen seien.[2] Zwar kann ein Vertrag in der von Kanzleiter vorgeschlagenen Art gestaltet werden, doch wenn dies nicht der Fall ist, so sollte in der Praxis vorsichtshalber der Rechtsprechung des OLG Hamm gefolgt werden.

Wie bereits vorstehend angesprochen, lässt der Tod des Vertragspartners beim einseitigen Erbvertrag das Rücktrittsrecht des Erblassers unberührt, ändert aber die Form des Rücktritts zum aufhebenden Testament gem. §§ 2254, 2258 BGB (vgl. § 2297 Satz 1 BGB). Auf diese Weise entfällt das Zugangserfordernis. Nach § 2298 Abs. 2 Satz 3 BGB eröffnet sich der Erblasser eines mehrseitigen Erbvertrages durch Ausschlagung des ihm Zugewandten das gleiche Recht.

[1] Vgl. OLG Hamm, Urteil v. 15.1.1998, 22 U 72/97, DNotZ 1999 S. 142; vgl. auch ZEV-Report Zivilrecht, ZEV 1999 S. 55.
[2] Vgl. Kanzleiter, DNotZ 1999 S. 122 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge