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Erbvertrag / 3.3 Nicht erbvertraglich bindende Verfügungen im Erbvertrag

Ernst Andreas Kolb
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Das Gesetz sieht einen eng begrenzten Kanon von Gegenständen vor, die mit erbvertraglicher Bindungswirkung geregelt werden können (vgl. § 1941 Abs. 1, § 2278 Abs. 2 BGB). Wenn es heißt, dass andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und das anzuwendende Recht nicht vertragsmäßig getroffen werden können, so bedeutet dies nicht etwa ein gesetzliches Verbot, etwaige andere Bestimmungen in den Erbvertrag aufzunehmen, sondern vielmehr beschränkt das Gesetz nur die Gegenstände, die mit Bindungswirkung geregelt werden können. Wie bereits aus dem vorstehenden Formulierungsbeispiel ersichtlich wird, können die Parteien des Erbvertrags in diesem neben erbvertraglich bindenden Verfügungen zusätzlich einseitige letztwillige Verfügungen treffen, soweit nicht die verfassungsrechtlich geschützte Vertragsfreiheit durch verfassungskonforme Schrankenregelungen des Privatrechts eingeschränkt ist. Dass auch im Erbvertragsrecht die Vertragsparteien grundsätzlich frei bestimmen können, ob sie Verfügungen von Todes wegen vertraglich regeln, stellt § 2278 Abs. 1 BGB deklaratorisch fest. Auf eine sekundärrechtliche Herleitung dieses Rechts aus § 34 Abs. 2 HS 2 BeurkG kommt es nicht an.

Mithin darf ein Erbvertrag auch einseitige letztwillige, nicht vertragsmäßige Verfügungen enthalten, also Regelungen, die erbvertraglich nicht vereinbar sind, aber einseitig durch Testament angeordnet werden können (vgl. § 2299 Abs. 1 BGB).

 
Wichtig

Nur einseitige Verfügungen entfalten keine erbvertragliche Bindungswirkung und können daher wie Testamente widerrufen werden (§§ 2299 Abs. 2 Satz 1, 2254 BGB).

So kann etwa eine Person nicht mit erbvertraglich bindender Wirkung von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Eine solche Regelung wäre zwar als einseitige letztwillige Verfügung ne...

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