Das Gesetz sieht einen eng begrenzten Kanon von Gegenständen vor, die mit erbvertraglicher Bindungswirkung geregelt werden können (vgl. § 1941 Abs. 1, § 2278 Abs. 2 BGB). Wenn es heißt, dass andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und das anzuwendende Recht nicht vertragsmäßig getroffen werden können, so bedeutet dies nicht etwa ein gesetzliches Verbot, etwaige andere Bestimmungen in den Erbvertrag aufzunehmen, sondern vielmehr beschränkt das Gesetz nur die Gegenstände, die mit Bindungswirkung geregelt werden können. Wie bereits aus dem vorstehenden Formulierungsbeispiel ersichtlich wird, können die Parteien des Erbvertrags in diesem neben erbvertraglich bindenden Verfügungen zusätzlich einseitige letztwillige Verfügungen treffen, soweit nicht die verfassungsrechtlich geschützte Vertragsfreiheit durch verfassungskonforme Schrankenregelungen des Privatrechts eingeschränkt ist. Dass auch im Erbvertragsrecht die Vertragsparteien grundsätzlich frei bestimmen können, ob sie Verfügungen von Todes wegen vertraglich regeln, stellt § 2278 Abs. 1 BGB deklaratorisch fest. Auf eine sekundärrechtliche Herleitung dieses Rechts aus § 34 Abs. 2 HS 2 BeurkG kommt es nicht an.

Mithin darf ein Erbvertrag auch einseitige letztwillige, nicht vertragsmäßige Verfügungen enthalten, also Regelungen, die erbvertraglich nicht vereinbar sind, aber einseitig durch Testament angeordnet werden können (vgl. § 2299 Abs. 1 BGB).

 
Wichtig

Nur einseitige Verfügungen entfalten keine erbvertragliche Bindungswirkung und können daher wie Testamente widerrufen werden (§§ 2299 Abs. 2 Satz 1, 2254 BGB).

So kann etwa eine Person nicht mit erbvertraglich bindender Wirkung von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Eine solche Regelung wäre zwar als einseitige letztwillige Verfügung neben einer anderweitigen erbvertraglichen Vereinbarung, etwa einer Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung, möglich, aber nicht bindend und daher vom Erblasser widerruflich.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Verfügungen, die ihrem Inhalt nach vertragsmäßig sein können, nicht vertragsmäßig sein müssen.[1] Dies sei vielmehr nur der Fall, wenn der Erblasser an seine Verfügung gebunden sein wollte. Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung (§ 2279 Abs. 1 BGB).

Auch vertragliche Verpflichtungen, die noch zu Lebzeiten zu erbringen sind (z. B. Pflegeleistungen des Dritten oder Verfügungsverbote des Erblassers) können Bestandteil eines Erbvertrages sein.

Darüber hinaus können Erbverträge mit weiteren, nicht das Erbrecht betreffenden Verträgen verbunden werden, insbesondere mit

  • Erbverzichtsverträgen,
  • Erbteilsübertragungen
  • Erbschaftskaufverträgen oder
  • Eheverträgen
 

Formulierungsbeispiel

Nicht erbvertraglich bindende Verfügungen im Erbvertrag

Die übrigen Verfügungen in dieser Urkunde treffen wir hingegen nur mit einseitig testamentarischer Wirkung, sodass ein jeder von uns seine Verfügungen insoweit jederzeit frei widerrufen oder abändern kann.

Demzufolge ist der Längstlebende nach dem Todesfall des Erstversterbenden berechtigt, sämtliche Bestimmungen für den zweiten Todesfall aufzuheben oder abzuändern. Er kann danach insbesondere einzelne oder alle Schlusserben enterben, die Quote unter den Schlusserben beliebig verändern, die Erben mit Vermächtnissen und mit Auflagen beschweren und die Regelungen bzgl. der Einsetzung eines Vormundes oder bzgl. der Testamentsvollstreckung ändern oder aufheben.

Wenn der Längstlebende von diesem Vorbehalt Gebrauch macht, bleiben die Verfügungen, die für den ersten Todesfall getroffen wurden, uneingeschränkt gültig.

[1] Vgl. BGH, Urteil v. 8.1.1958, IV ZR 219/57, BGHZ 26 S. 204, 208; Urteil v. 2.12.1981, IVa ZR 252/80, NJW 1982 S. 441 ff.

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