Ein Vermächtnisgegenstand wird bei der Erbschaftsteuer – mindestens – dreimal erfasst, wenn er Gegenstand des Nachlasses ist.[1]

  1. Zunächst gehört der Vermächtnisgegenstand zum steuerpflichtigen Erwerb des Erben.[2]
  2. Gleichzeitig bildet der Vermächtnisgegenstand für den Erben eine Nachlassverbindlichkeit, die dieser bei der Ermittlung seines steuerpflichtigen Erwerbs abziehen kann.[3]

    Hierbei sind nun die geänderten Regelungen für den Schuldenabzug nach § 10 Abs. Satz Satz 5 ff. ErbStG zu beachten. Diese finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes entsteht; dies ist ab dem 22.12.2020 der Fall.

  3. Letztendlich wird der Vermächtnisgegenstand beim Vermächtnisnehmer als eigener Erwerb von Todes wegen erfasst.[4]
[1] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 3 ErbStG, Rz. 46.

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