Nach R 1 S. 3 ErbStR sind aber die nachfolgenden Vorschriften nicht auf Schenkungen anzuwenden:

  • Nur bei Erben sind die gesamten Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Bei Schenkungen führt eine eventuelle Schuldübernahme zu einem teilentgeltlichen Geschäft, auf das die Grundsätze der gemischten Schenkung anwendbar sind.
  • Der Pauschbetrag für Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3) ist naturgemäß nicht auf Schenkungen anwendbar.
  • Die Steuerfreiheit für erbrechtliche Rückerwerbe von geschenkten Vermögensgegenständen an Eltern bzw. Voreltern bezieht sich nicht auf Rückschenkungen unter Lebenden (§ 13 Abs. 1 Nr. 10).
  • Die Eingruppierung der Eltern bei Erwerben von ihren Kindern in Steuerklasse I gem. § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 4 soll nur auf Erwerbe von Todes wegen, nicht aber auf Schenkungen unter Lebenden Anwendung finden (R 1 Satz 3 Nr. 4 ErbStR).
  • Einen Anachronismus – die Tariferleichterung nach § 15 Abs. 3 ErbStG nur bei Erwerbe eines Schlusserben im Rahmen eines Berliner Testament s – hat schließlich das ErbStRefG beseitigt, in dem diese Vergünstigung auch den Schlusserben eines Erbvertrags zusteht.
  • Ebenso sind die Haftung von Kreditinstituten (§ 20 Abs. 6 ErbStG) sowie die Anzeigepflicht der Vermögensverwalter (§ 33 Abs. 1, 2) nur auf Erwerbe von Todes wegen anwendbar (R 1 Satz 3 Nr. 6 ErbStR).
  • Ebenfalls ist die Vorschrift des § 27 ErbStG, die die Ermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens durch verschiedene Erwerber innerhalb kurzer Zeit vorsieht, nicht auf Schenkungen unter Lebenden anwendbar.

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