FinMin Sachsen, 10.03.1998, 34 - S 3700 - 13/5 - 15040

Das Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997, verkündet im Bundesgesetzblatt 1997 Teil I Nr. 84, Seite 2968, regelt, dass ein nach dem 01.07.1949 geborenes nichteheliches Kind im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nach dem Tod seines Vaters ebenso wie ein eheliches Kind gesamthänderisch berechtigter Erbe wird.

Die Sonderregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch zum Erbersatzanspruch und vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934a bis 1934e, 2338a BGB) werden mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 1998 gestrichen. Sie bleiben daher nur noch für alle Fälle anwendbar, in denen der Erblasser vor dem 01.04.1998 gestorben ist oder wenn bis dahin über den Erbausgleich eine wirksame Vereinbarung getroffen oder der Erbausgleich durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt worden ist.

Ab Inkrafttreten des Gesetzes können damit die entsprechenden Steuertatbestände in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG nicht mehr verwirklicht werden. Die nach dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder sind dann erbschaftsteuerrechtlich wie eheliche Kinder zu behandeln.

 

Normenkette

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und

§ 7 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG

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