Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 26.02.2001, 35-S3843-1/7-8971

Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist in den Fällen des § 31 Abs. 5 ErbStG der Erbschaftsteuerbescheid „abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 AO” dem Testamentsvollstrecker bekannt zu geben. Diese Bekanntgaberegelung knüpft somit an die in § 31 Abs. 5 ErbStG normierte Steuererklärungspflicht des Testamentsvollstreckers und des Weiteren an dessen Verpflichtung an, für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen.

Inhaltsadressaten des Erbschaftsteuerbescheids bleiben die Erben (vgl. Nr. 2.13.4 des AEAO zu § 122 AO). Der Testamentsvollstrecker ist daher auch nicht befugt, den Erbschaftsteuerbescheid anzufechten (es sei denn, er soll persönlich in Anspruch genommen werden; BFH-Urteil vom 4. November 1981, BStBl II 1982 S. 262).

Nach dieser Rechtslage ist eine Einspruchsentscheidung zu einem Erbschaftsteuerbescheid in Fällen der Testamentvollstreckung nicht dem Testamentsvollstrecker, sondern dem Erben bekannt zu geben, es sei denn, der Testamentsvollstrecker hat den Einspruch als Bevollmächtigter der Erben eingelegt.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

 

Normenkette

§ 32 ErbStG

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