FinMin Saarland, 25.1.2001, B/5 - 2 - 43/2001 - S 3843

Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist in den Fällen des § 31 Abs. 5 ErbStG der Erbschaftsteuerbescheid „abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 AO” dem Testamentsvollstrecker bekannt zu geben. Diese Bekanntgaberegelung knüpft somit an die in § 31 Abs. 5 ErbStG normierte Steuererklärungspflicht des Testamentsvollstreckers und des Weiteren an dessen Verpflichtung an, für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. Inhaltsadressanten des Erbschaftsteuerbescheids bleiben die Erben (vgl. Nr. 2, 13, 4 des AEAO zu § 122). Der Testamentsvollstrecker ist daher auch nicht befugt, den Erbschaftsteuerbescheid anzufechten (es sei denn, er soll persönlich in Anspruch genommen werden; BFH-Urteil vom 4.11.1981, II R 144/78, BStBl 1982 II S. 262). Nach dieser Rechtslage ist eine Einspruchsentscheidung zu einem Erbschaftsteuerbescheid in Fällen der Testamentsvollstreckung nicht dem Testamentsvollstrecker, sondern den Erben bekannt zu geben, es sei denn, der Testamentsvollstrecker hat den Einspruch als Bevollmächtigter der Erben eingelegt.

 

Normenkette

ErbStG § 32

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