Beim Unterschreiten der Lohnsummengrenze ist der Erwerber verpflichtet, dies dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Die Anzeige ist innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist vorzunehmen (§ 13 Abs. 6 Satz 1 ErbStG). Der Steuerpflichtige wird im Steuerbescheid darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen die Lohnsummenregelung schriftlich anzeigepflichtig sind.

 
Wichtig

Keine Überwachung in Bagatellfällen

Bei Fällen von geringer Bedeutung – dies wird bei einem gemeinen Wert des erworbenen begünstigten Vermögens bis zu 150.000 EUR angenommen – wird auf die Überwachung der Lohnsummenregelung verzichtet.[1]

Zu beachten ist, dass sich die Lohnsummenfrist nun bei der Regelverschonung auf 5 (bisher 7 Jahre) und bei der Optionsverschonung 7 Jahre (bisher 10 Jahre) beläuft. Dies gilt rückwirkend für Erwerbe, für welche die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht (Wachstumsbeschleunigungsgesetz).[2]

[1] R E 13a.4 Abs. 4 ErbStR 2011.
[2] Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums v. 22.12.2009, BGBl 2009 I S. 3950.

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