Bedingung für die 85 %ige bzw. 100 %ige Verschonung ist, dass der Erwerber das Unternehmen weiter fortführt. Nach der Gesetzesbegründung ist ein geeigneter Indikator für die Unternehmensfortführung und insbesondere die Erhaltung der Arbeitsplätze in einem erworbenen Unternehmen die jeweilige Lohnsumme.

Nach dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz[1] ist für die Regelverschonung (85 %ige Steuerbefreiung) Voraussetzung, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des jeweiligen Betriebs innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Diese Regelung ist rückwirkend anzuwenden für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht (§ 37 Abs. 3 Satz 1 ErbStG).

Beantragt der Erwerber die Optionsverschonung (100 %ige Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 8 ErbStG), gilt eine Lohnsummenfrist von 7 Jahren und an die Stelle der Lohnsumme von 400 % tritt eine maßgebende Lohnsumme von 700 % (§ 13a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG). Diese Regelung ist rückwirkend anzuwenden für Erwerbe, für welche die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht (§ 37 Abs. 3 Satz 1 ErbStG[2]).

Das gilt aber dann nicht, wenn

  1. die Ausgangslohnsumme 0 EUR beträgt oder
  2. der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat (§ 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG). Dies gilt rückwirkend für Erwerbe, für welche die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht (§ 37 Abs. 3 Satz 1 ErbStG). Vor der gesetzlichen Neuregelung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz lag die Grenze bei 10 Beschäftigten. Umfasst hierbei das auf einen Erwerber übertragene begünstigte Vermögen mehrere selbständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer Vermögensart oder mehrere Arten begünstigten Vermögens, dann sind die beschäftigten Arbeitnehmer für jede wirtschaftliche Einheit getrennt zu ermitteln (R 13a.4 Abs. 2 Satz 6 ErbStR 2011). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn auf den Erwerber 2 Gewerbebetriebe übergehen. Hier ist dann die Beschäftigtenanzahl für jeden Betrieb gesondert zu prüfen.

Im Fall von nachgeordneten Gesellschaften gilt Folgendes:

Muss für eine Holdinggesellschaft die Zahl der Beschäftigten ermittelt werden, so ist zu beachten, dass die Arbeitnehmer von Gesellschaften, an denen eine Beteiligung besteht, nicht einzubeziehen sind.

[3]

Dies bedeutet also, dass bei der Lohnsummenregelung nur die Beschäftigten der Obergesellschaft eine Rolle spielen.

 
Hinweis

Gesetzliche Änderung

Dies gilt für alle bis zum 6.6.2013 auftretenden Erwerbe. Für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 6.6.2013 entsteht, ist die Änderung des § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG durch das AmtshilfeRLUmsG

[4]

zu beachten. Demnach sind die Lohnsummen und die Anzahl der Beschäftigten dieser Beteiligungsgesellschaften einzubeziehen; und dies nach Maßgabe der jeweiligen Beteiligungsquote.

Hinzuweisen ist hier auf die gleichlautenden Ländererlasse v. 13.12.2021,[5] wonach bei nachgeordneten Personengesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Vereinigten Königreich Löhne und Gehälter unabhängig von einer Mindestbeteiligungsquote einzubeziehen sind.

Vor der Änderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz war für die Regelverschonung Voraussetzung, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des jeweiligen Betriebs innerhalb von 7 Jahren nach dem Erwerb insgesamt 650 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet. Für die Optionsverschonung galt vor der Gesetzesänderung eine Lohnsummenfrist von 10 Jahren und eine maßgebende Lohnsumme von 1.000 %.

Wird gegen die Lohnsummenregelung verstoßen, so wirkt sich das nicht auf den Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG aus.[6]

 
Wichtig

Keine Überwachung in Bagatellfällen

In Fällen von geringer Bedeutung wird von der Finanzverwaltung auf die Überwachung der Lohnsummenregelung verzichtet. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der gemeine Wert des erworbenen begünstigten Vermögens nicht mehr als 150.000 EUR beträgt (R E 13a.4 Abs. 1 Satz 6 ErbStR 2011).

Das FinMin. Bayern hat mit Erlass v. 12.7.2010 zur Ermittlung der für die Lohnsummenregelung des § 13a Abs. 1 ErbStG maßgebenden Löhne und Gehälter Stellung genommen.[7]

[1] Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) v. 22.12.2009, BGBl 2009 I S. 3950.
[2] Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) v. 22.12.2009, BGBl 2009 I S. 3950.
[4] Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtliniengesetz – AmtshilfeRLUmsG) v. 29.6.2013, BGBl 2013 I S. 1809.
[6] R E 13a.4 Abs. 1 Satz 7 ErbStR 2011.

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