Für den Verschonungsabschlag gibt es keine zeitliche Beschränkung. Dies bedeutet, dass der Verschonungsabschlag – im Gegensatz zum Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG – immer wieder für dasselbe übertragene Vermögen in Anspruch genommen werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Mehrmaliger Verschonungsabschlag

Die Großmutter GM wendet ihrer Enkelin EN im Januar 2014 einen Mitunternehmeranteil zu (Verwaltungsvermögen 15 % und Ertragswert 4.800.000 EUR). Im Dezember 2015 verstirbt EN und hinterlässt den Mitunternehmeranteil ihrem Sohn S.

Lösung

a) Zuwendung des Mitunternehmeranteils an EN (im Januar 2014)

Der Mitunternehmeranteil ist nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigtes Vermögen. Da das Verwaltungsvermögen mehr als 10 %, aber nicht mehr als 50 % beträgt, kommen die Regelverschonung (85 %iger Verschonungsabschlag) und grundsätzlich der Abzugsbetrag zur Anwendung (§ 13a Abs. 1 ErbStG und § 13a Abs. 2 ErbStG).

b) Übergang des Mitunternehmeranteils an S (im Dezember 2015)

Geht nun derselbe Mitunternehmeranteil von EN an deren Sohn S über, kann dieser die Begünstigung des § 13a ErbStG ebenfalls in Anspruch nehmen.

Dies gilt auch für die mehrfache Übertragung von begünstigtem Vermögen auf dieselbe Person.

 
Praxis-Beispiel

Mehrmaliger Verschonungsabschlag für eine begünstigte Person

Vater V hat seinem Sohn S im Januar 2009 einen 35 %igen GmbH-Anteil unentgeltlich übertragen. Das Verwaltungsvermögen der GmbH beträgt 40 % und der Ertragswert 1.540.000 EUR. In 2015 verstirbt V und hinterlässt dem S ausschließlich einen Mitunternehmeranteil. Dessen Verwaltungsvermögen beträgt 8 % und der Ertragswert 1.000.000 EUR.

Lösung

a) Zuwendung des 35 %igen GmbH-Anteils in 2009

Der 35 %ige GmbH-Anteil ist nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigtes Vermögen. Da das Verwaltungsvermögen mehr als 10 % aber nicht mehr als 50 % beträgt, kommen hier kommt die Regelverschonung (85 %iger Verschonungsabschlag) und der Abzugsbetrag zur Anwendung (§ 13a Abs. 1 ErbStG und § 13a Abs. 2 ErbStG).

Berechnung der Schenkungsteuer:

Zunächst ist das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung des Verschonungsabschlags zu errechnen (§ 13a Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG).

 
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen 1.540.000 EUR
./. 85 %iger Verschonungsabschlag ./. 1.309.000 EUR
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 231.000 EUR
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG   150.000 EUR  
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 231.000 EUR   231.000 EUR
./. Abzugsbetrag ./. 150.000 EUR    
Übersteigender Betrag 81.000 EUR    
Hiervon 50 % (abgerundeter Wert) 40.500 EUR ./. 40.500 EUR  
Verbleibender Abzugsbetrag   109.500 EUR ./. 109.500 EUR
Begünstigtes Betriebsvermögen nach Abzugsbetrag   121.500 EUR
Für S ergibt sich ein steuerpflichtiges Betriebsvermögen i. H. v. 121.500 EUR. Die Schenkungsteuer für Sohn S errechnet sich wie folgt:
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 121.500 EUR
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) ./. 400.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 0 EUR
Schenkungsteuer (Steuersatz 0 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 0 EUR
 

b) Erbfall in 2015

Mit dem Erbfall erhält S nochmals nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen. Unabhängig davon, dass S 36 Jahre davor von V begünstigtes Vermögen erhalten hat, kommen die Vergünstigungen des § 13a ErbStG wiederum zur Anwendung.

Das Verwaltungsvermögen beträgt nur 8 %, S kann sich deshalb für den 100 %igen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 8 ErbStG entscheiden. Es ergibt sich für ihn die folgende Besteuerung:

 
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen 1.000.000 EUR
./. 100 %iger Verschonungsabschlag ./. 1.000.000 EUR
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 0 EUR

Auch hier ergibt sich für S keine schenkungsteuerliche Belastung.

Hinweis: Gegebenenfalls ist hier die Zusammenrechnungsvorschrift des § 14 ErbStG zu beachten.

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