Die Wirkungsweise des Abzugsbetrags nach § 13a Abs. 2 ErbStG zeigen die folgenden Beispiele.

 
Praxis-Beispiel

Voller Abzugsbetrag

Die Schwester S hat ihrem Bruder B im Januar 2016 einen 30 %igen GmbH-Anteil unentgeltlich übertragen. Das Verwaltungsvermögen der GmbH beträgt 30 % und der Ertragswert 940.000 EUR.

Lösung

B kann aufgrund der Höhe des Verwaltungsvermögens von 30 % nur den 85 %igen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG in Anspruch nehmen.

Zunächst ist das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung des Verschonungsabschlags zu berechnen (§ 13a Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG).

 
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen 940.000 EUR
./. 85 %iger Verschonungsabschlag ./. 799.000 EUR
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 141.000 EUR
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG   150.000 EUR  
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 141.000 EUR   141.000 EUR
./. Abzugsbetrag ./. 150.000 EUR    
Übersteigender Betrag 0 EUR    
Hiervon 50 % (abgerundeter Wert) 0 EUR 0 EUR  
Verbleibender Abzugsbetrag   150.000 EUR ./. 150.000 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen   0 EUR

Bei einem verbleibenden begünstigten Betriebsvermögen i. H. v. 141.000 EUR errechnet sich ein Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG i. H. v. 150.000 EUR, d. h., dieser vermindert sich nicht.

Dementsprechend ergibt sich auch kein steuerpflichtiges Betriebsvermögen (verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 141.000 EUR ./. Abzugsbetrag 150.000 EUR).

Bis zu einem begünstigten Vermögen von 1.000.000 EUR bleibt der Abzugsbetrag in voller Höhe erhalten. Zwischen einem begünstigten Vermögen i. H. v. 1.000.000 EUR und einem begünstigten Vermögen i. H. v. 3.000.000 EUR schmilzt der Abzugsbetrag auf 0 EUR ab. Ab einem begünstigten Vermögen i. H. v. 3.000.000 EUR beträgt der Abzugsbetrag dann 0 EUR.

 
Praxis-Beispiel

Abschmelzung des Abzugsbetrags

Die Schwester S hat ihrem Bruder B im Januar 2016 einen Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen. Das Verwaltungsvermögen der Personengesellschaft beträgt 30 % und der Ertragswert 1.380.000 EUR.

Lösung

B kann aufgrund der Höhe des Verwaltungsvermögens von 30 % nur den 85 %igen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG in Anspruch nehmen.

Zunächst ist das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung des Verschonungsabschlags zu errechnen (§ 13a Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG).

 
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen 1.380.000 EUR
./. 85 %iger Verschonungsabschlag ./. 1.173.000 EUR
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 207.000 EUR
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG   150.000 EUR  
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 207.000 EUR   207.000 EUR
./. Abzugsbetrag ./. 150.000 EUR    
Übersteigender Betrag 57.000 EUR    
Hiervon 50 % (abgerundeter Wert) 28.500 EUR ./. 28.500 EUR  
Verbleibender Abzugsbetrag   121.500 EUR ./. 121.500 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen     85.500 EUR

Der Abzugsbetrag schmilzt auf 121.500 EUR. Es ergibt sich ein anzusetzendes steuerpflichtiges Vermögen i. H. v. 85.500 EUR (verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 207.000 EUR ./. verbleibender Abzugsbetrag 121.500 EUR). In diesem Fall findet auch die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG Anwendung.[1]

 
Praxis-Beispiel

Kein Abzugsbetrag

Die Großmutter GM hat ihrer Enkelin EN im Dezember 2015 einen Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen. Das Verwaltungsvermögen der Personengesellschaft beträgt 40 % und der Ertragswert 3.000.000 EUR.

Lösung

EN kann aufgrund der Höhe des Verwaltungsvermögens von 40 % nur den 85 %igen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG in Anspruch nehmen.

Zunächst ist das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung des Verschonungsabschlags zu errechnen (§ 13a Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG).

 
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen 3.000.000 EUR
./. 85 %iger Verschonungsabschlag ./. 2.550.000 EUR
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 450.000 EUR
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG   150.000 EUR  
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 450.000 EUR   450.000 EUR
./. Abzugsbetrag ./. 150.000 EUR    
Übersteigender Betrag 300.000 EUR    
Hiervon 50 % (abgerundeter Wert) 150.000 EUR ./. 150.000 EUR  
Verbleibender Abzugsbetrag   0 EUR ./. 0 EUR
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen     450.000 EUR

Der Abzugsbetrag schmilzt auf 0 EUR ab. Damit unterliegt das gesamte nicht begünstigte Vermögen i. H. v. 450.000 EUR der Besteuerung.

Die Schenkungsteuer für Enkelin EN errechnet sich wie folgt:
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen 450.000 EUR
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) ./. 200.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 250.000 EUR
Schenkungsteuer EN (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) 27.500 EUR

Hinsichtlich der nicht ausgenutzten Abzugsbeträge vertritt die Finanzverwaltung[2] die Auffassung, dass der vollständige Verbrauch des Abzugsbetrags für das übertragene Vermögen insgesamt eintritt. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Höhe sich der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG bei der Steuerfests...

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