Die Wirkungsweise des Abzugsbetrags nach § 13a Abs. 2 ErbStG zeigen die folgenden Beispiele.
Voller Abzugsbetrag
Die Schwester S hat ihrem Bruder B im Januar 2016 einen 30 %igen GmbH-Anteil unentgeltlich übertragen. Das Verwaltungsvermögen der GmbH beträgt 30 % und der Ertragswert 940.000 EUR.
Lösung
B kann aufgrund der Höhe des Verwaltungsvermögens von 30 % nur den 85 %igen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG in Anspruch nehmen.
Zunächst ist das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung des Verschonungsabschlags zu berechnen (§ 13a Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG).
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen | 940.000 EUR | ||
./. 85 %iger Verschonungsabschlag | ./. 799.000 EUR | ||
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen | 141.000 EUR | ||
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG | 150.000 EUR | ||
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen | 141.000 EUR | 141.000 EUR | |
./. Abzugsbetrag | ./. 150.000 EUR | ||
Übersteigender Betrag | 0 EUR | ||
Hiervon 50 % (abgerundeter Wert) | 0 EUR | 0 EUR | |
Verbleibender Abzugsbetrag | 150.000 EUR | ./. 150.000 EUR | |
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 0 EUR |
Bei einem verbleibenden begünstigten Betriebsvermögen i. H. v. 141.000 EUR errechnet sich ein Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG i. H. v. 150.000 EUR, d. h., dieser vermindert sich nicht.
Dementsprechend ergibt sich auch kein steuerpflichtiges Betriebsvermögen (verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 141.000 EUR ./. Abzugsbetrag 150.000 EUR).
Bis zu einem begünstigten Vermögen von 1.000.000 EUR bleibt der Abzugsbetrag in voller Höhe erhalten. Zwischen einem begünstigten Vermögen i. H. v. 1.000.000 EUR und einem begünstigten Vermögen i. H. v. 3.000.000 EUR schmilzt der Abzugsbetrag auf 0 EUR ab. Ab einem begünstigten Vermögen i. H. v. 3.000.000 EUR beträgt der Abzugsbetrag dann 0 EUR.
Abschmelzung des Abzugsbetrags
Die Schwester S hat ihrem Bruder B im Januar 2016 einen Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen. Das Verwaltungsvermögen der Personengesellschaft beträgt 30 % und der Ertragswert 1.380.000 EUR.
Lösung
B kann aufgrund der Höhe des Verwaltungsvermögens von 30 % nur den 85 %igen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG in Anspruch nehmen.
Zunächst ist das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung des Verschonungsabschlags zu errechnen (§ 13a Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG).
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen | 1.380.000 EUR | ||
./. 85 %iger Verschonungsabschlag | ./. 1.173.000 EUR | ||
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen | 207.000 EUR | ||
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG | 150.000 EUR | ||
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen | 207.000 EUR | 207.000 EUR | |
./. Abzugsbetrag | ./. 150.000 EUR | ||
Übersteigender Betrag | 57.000 EUR | ||
Hiervon 50 % (abgerundeter Wert) | 28.500 EUR | ./. 28.500 EUR | |
Verbleibender Abzugsbetrag | 121.500 EUR | ./. 121.500 EUR | |
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 85.500 EUR |
Der Abzugsbetrag schmilzt auf 121.500 EUR. Es ergibt sich ein anzusetzendes steuerpflichtiges Vermögen i. H. v. 85.500 EUR (verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 207.000 EUR ./. verbleibender Abzugsbetrag 121.500 EUR). In diesem Fall findet auch die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG Anwendung.[1]
Kein Abzugsbetrag
Die Großmutter GM hat ihrer Enkelin EN im Dezember 2015 einen Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen. Das Verwaltungsvermögen der Personengesellschaft beträgt 40 % und der Ertragswert 3.000.000 EUR.
Lösung
EN kann aufgrund der Höhe des Verwaltungsvermögens von 40 % nur den 85 %igen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG in Anspruch nehmen.
Zunächst ist das Betriebsvermögen unter Berücksichtigung des Verschonungsabschlags zu errechnen (§ 13a Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG).
Nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen | 3.000.000 EUR | ||
./. 85 %iger Verschonungsabschlag | ./. 2.550.000 EUR | ||
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen | 450.000 EUR | ||
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG | 150.000 EUR | ||
Verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen | 450.000 EUR | 450.000 EUR | |
./. Abzugsbetrag | ./. 150.000 EUR | ||
Übersteigender Betrag | 300.000 EUR | ||
Hiervon 50 % (abgerundeter Wert) | 150.000 EUR | ./. 150.000 EUR | |
Verbleibender Abzugsbetrag | 0 EUR | ./. 0 EUR | |
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 450.000 EUR | ||
Der Abzugsbetrag schmilzt auf 0 EUR ab. Damit unterliegt das gesamte nicht begünstigte Vermögen i. H. v. 450.000 EUR der Besteuerung. Die Schenkungsteuer für Enkelin EN errechnet sich wie folgt: |
|||
Steuerpflichtiges Betriebsvermögen | 450.000 EUR | ||
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) | ./. 200.000 EUR | ||
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) | 250.000 EUR | ||
Schenkungsteuer EN (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 27.500 EUR |
Hinsichtlich der nicht ausgenutzten Abzugsbeträge vertritt die Finanzverwaltung[2] die Auffassung, dass der vollständige Verbrauch des Abzugsbetrags für das übertragene Vermögen insgesamt eintritt. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Höhe sich der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG bei der Steuerfests...
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