Die Berechnung des Entlastungsbetrags ist in § 19a Abs. 4 ErbStG aufgeführt. Hierbei ist zu unterscheiden, ob nur begünstigtes Vermögen übergeht oder zusätzlich auch nicht begünstigtes Vermögen.

Der auf das tarifbegünstigte Vermögen entfallende Teil der tariflichen Steuer ergibt sich aus dem Verhältnis des Werts dieses Vermögens nach Anwendung des § 13a ErbStG und nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten zum Wert des gesamten Vermögensanfalls i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 19 Abs. 3 ErbStG und R 19a.2 Abs. 1 ErbStR 2011).

§ 19a Abs. 3 ErbStG ist durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz[1] geändert worden. Es wird dort klargestellt, dass bei der Ermittlung des Verhältnisses zwischen dem Wert des begünstigten Vermögens und dem Wert des gesamten Vermögensanfalls auch Letzterer um die damit wirtschaftlich zusammenhängenden abzugsfähigen Schulden und Lasten gemindert wird. Dabei ist der Vermögensanfall maßgebend, soweit er der Besteuerung nach dem Gesetz unterliegt. Hierzu ist der Steuerwert des gesamten übertragenen Vermögens wie folgt zu kürzen:

  1. um die Befreiungen nach § 13 ErbStG,
  2. um die Befreiungen nach § 13a ErbStG (Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag),
  3. um die Befreiung nach § 13c ErbStG (Verschonungsabschlag für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke),
  4. im Erbfall um die Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 ErbStG),
  5. bei Schenkungen um die abzugsfähigen Schulden und Lasten sowie Erwerbsnebenkosten (vgl. R E 7.4 ErbStR 2011).
 
Wichtig

Kein Abzug von Nachlassverbindlichkeiten und persönlichen Freibeträgen

Dagegen sind allgemeine Nachlassverbindlichkeiten (bspw. Beerdigungskosten)[2] oder die bei Schenkungen abzugsfähigen Schulden und Lasten einschließlich der Erwerbsnebenkosten, die nicht mit einzelnen Vermögensgegenständen des erworbenen Vermögens im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abzuziehen. Das Gleiche gilt für die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG.[3]

[1] Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) v. 22.12.2009, BGBl 2009 I S. 3950.
[2] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 19a ErbStG Rz. 10, Stand: April 2016.
[3] R E 19a.2 Abs. 1 Satz 4 ErbStR 2011.

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