Die Berechnung des Entlastungsbetrags ergibt sich aus § 19a Abs. 3 ErbStG und § 19a Abs. 4 ErbStG. Demnach bemisst sich der auf das tarifbegünstigte Vermögen entfallende Teil der tariflichen Steuer aus dem Verhältnis des Werts dieses Vermögens entweder nach Anwendung des § 13a ErbStG oder nach Anwendung des § 13c ErbStG und nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten zum Wert des gesamten Vermögensanfalls i. S. d. § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten.

Nicht abgezogen können hingegen:

  1. Nachlassverbindlichkeiten, die nicht mit einzelnen Vermögensgegenständen des erworbenen Vermögens im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen
  2. Die bei Schenkungen abzugsfähigen Schulden und Lasten sowie die Erwerbsnebenkosten, die nicht mit einzelnen Vermögensgegenständen des erworbenen Vermögens im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen
  3. Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG und § 17 ErbStG.

Um den Entlastungsbetrag zu ermitteln, ist wie folgt vorzugehen:

  1. Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs,
  2. Ermittlung der Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers,
  3. Ermittlung der Steuer nach der Steuerklasse I,
  4. Entlastungsbetrag = Unterschiedsbetrag der Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse (2) und der Steuerklasse I (3).
 
Praxis-Beispiel

Entlastungsbetrag

Der Onkel O hat seiner Nichte N einen Mitunternehmeranteil vererbt. Dessen begünstigtes Vermögen (Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden) beträgt 14.800.000 EUR. Weiteres Vermögen ist nicht vorhanden. N hat keinen Antrag auf die Optionsverschonung gestellt. Es liegen die Voraussetzungen nach § 13a Abs. 9 ErbStG vor.

Lösung

Die Nichte N ist in die Steuerklasse II einzuordnen.[1] Damit findet die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG Anwendung.

a) Anwendung des Vorwegabschlags

Zunächst ist der Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG zu berücksichtigen.

 
begünstigtes Betriebsvermögen 14.800.000 EUR
./. 30 %iger Vorwegabschlag ./. 4.440.000 EUR
begünstigtes Betriebsvermögen nach Vorwegabschlag 10.360.000 EUR

b) Regelverschonung

Nunmehr ist bei N die Regelverschonung (85 %) zu berücksichtigen. Dies erfolgt von Amtswegen.

 
begünstigtes Betriebsvermögen nach Vorwegabschlag 10.360.000 EUR
./. 85 % Verschonungsabschlag (85 % von 10.360.000 EUR) ./. 8.806.000 EUR
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen 1.554.000 EUR
Bereicherung 1.554.000 EUR

Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG kommt hier aufgrund der Höhe des verbleibenden begünstigten Betriebsvermögens nicht zur Anwendung.

Die Erbschaftsteuer für Nichte N errechnet sich wie folgt:

 
Bereicherung 1.554.000 EUR
./. Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ./. 10.300 EUR
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) ./. 20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) 1.523.700 EUR

c) Entlastungsbetrag

In einem weiteren Schritt sind nun der Entlastungsbetrag und damit auch die endgültige Erbschaftsteuer zu errechnen:

 
Die Nichte N gehört zur Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 Stkl. II Nr. 3 ErbStG), daher ist ein Steuersatz von 30 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) zugrunde zu legen.
Steuer auf steuerpflichtigen Erwerb mit Steuersatz 30 % 457.110 EUR
Ermittlung der Steuer nach der Steuerklasse I des Erwerbers  
Steuer auf steuerpflichtigen Erwerb mit Steuersatz der Steuerklasse I (19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) ./. 289.503 EUR
d) Unterschiedsbetrag = Entlastungsbetrag 167.607 EUR

Der Entlastungsbetrag nach § 19a Abs. 4 ErbStG beträgt 167.607 EUR. Für N ergibt sich eine endgültige Erbschaftsteuer i. H. v. 289.503 EUR (Erbschaftsteuer 457.110 EUR ./. 167.607 EUR).

Weitere Einzelheiten zur Berechnung des Entlastungsbetrags siehe R E 19a.2 ErbStR 2019 und H E 19a ErbStH 2019.

[1] § 15 Abs. 1 StKl. II Nr. 3 ErbStG.

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