Die Berechnung des Entlastungsbetrags ergibt sich aus § 19a Abs. 3 ErbStG und § 19a Abs. 4 ErbStG. Demnach bemisst sich der auf das tarifbegünstigte Vermögen entfallende Teil der tariflichen Steuer aus dem Verhältnis des Werts dieses Vermögens entweder nach Anwendung des § 13a ErbStG oder nach Anwendung des § 13c ErbStG und nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten zum Wert des gesamten Vermögensanfalls i. S. d. § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten.
Nicht abgezogen können hingegen:
- Nachlassverbindlichkeiten, die nicht mit einzelnen Vermögensgegenständen des erworbenen Vermögens im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen
- Die bei Schenkungen abzugsfähigen Schulden und Lasten sowie die Erwerbsnebenkosten, die nicht mit einzelnen Vermögensgegenständen des erworbenen Vermögens im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen
- Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG und § 17 ErbStG.
Um den Entlastungsbetrag zu ermitteln, ist wie folgt vorzugehen:
- Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs,
- Ermittlung der Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers,
- Ermittlung der Steuer nach der Steuerklasse I,
- Entlastungsbetrag = Unterschiedsbetrag der Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse (2) und der Steuerklasse I (3).
Entlastungsbetrag
Der Onkel O hat seiner Nichte N einen Mitunternehmeranteil vererbt. Dessen begünstigtes Vermögen (Verwaltungsvermögen ist nicht vorhanden) beträgt 14.800.000 EUR. Weiteres Vermögen ist nicht vorhanden. N hat keinen Antrag auf die Optionsverschonung gestellt. Es liegen die Voraussetzungen nach § 13a Abs. 9 ErbStG vor.
Lösung
Die Nichte N ist in die Steuerklasse II einzuordnen.[1] Damit findet die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG Anwendung.
a) Anwendung des Vorwegabschlags
Zunächst ist der Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG zu berücksichtigen.
begünstigtes Betriebsvermögen | 14.800.000 EUR |
./. 30 %iger Vorwegabschlag | ./. 4.440.000 EUR |
begünstigtes Betriebsvermögen nach Vorwegabschlag | 10.360.000 EUR |
b) Regelverschonung
Nunmehr ist bei N die Regelverschonung (85 %) zu berücksichtigen. Dies erfolgt von Amtswegen.
begünstigtes Betriebsvermögen nach Vorwegabschlag | 10.360.000 EUR |
./. 85 % Verschonungsabschlag (85 % von 10.360.000 EUR) | ./. 8.806.000 EUR |
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen | 1.554.000 EUR |
Bereicherung | 1.554.000 EUR |
Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG kommt hier aufgrund der Höhe des verbleibenden begünstigten Betriebsvermögens nicht zur Anwendung.
Die Erbschaftsteuer für Nichte N errechnet sich wie folgt:
Bereicherung | 1.554.000 EUR |
./. Beerdigungskostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) | ./. 10.300 EUR |
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) | ./. 20.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) | 1.523.700 EUR |
c) Entlastungsbetrag
In einem weiteren Schritt sind nun der Entlastungsbetrag und damit auch die endgültige Erbschaftsteuer zu errechnen:
Die Nichte N gehört zur Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 Stkl. II Nr. 3 ErbStG), daher ist ein Steuersatz von 30 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG) zugrunde zu legen. | |
Steuer auf steuerpflichtigen Erwerb mit Steuersatz 30 % | 457.110 EUR |
Ermittlung der Steuer nach der Steuerklasse I des Erwerbers | |
Steuer auf steuerpflichtigen Erwerb mit Steuersatz der Steuerklasse I (19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | ./. 289.503 EUR |
d) Unterschiedsbetrag = Entlastungsbetrag | 167.607 EUR |
Der Entlastungsbetrag nach § 19a Abs. 4 ErbStG beträgt 167.607 EUR. Für N ergibt sich eine endgültige Erbschaftsteuer i. H. v. 289.503 EUR (Erbschaftsteuer 457.110 EUR ./. 167.607 EUR).
Weitere Einzelheiten zur Berechnung des Entlastungsbetrags siehe R E 19a.2 ErbStR 2019 und H E 19a ErbStH 2019.
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