Exemplarisch sind in den einzelnen Stufen die folgenden Anträge zu stellen:

  • 1. Stufe: Antrag auf Erbenfeststellung;
  • 2. Stufe: Antrag auf Auskunftserteilung und ggf. weitergehend auch auf Rechnungslegung;
  • 3. Stufe: Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sofern ein Anspruch hierauf besteht und die Voraussetzungen hierfür gegeben sind;
  • 4. Stufe: Antrag auf Zahlung eines noch unbezifferten Geldbetrages oder Herausgabe von noch zu bezeichnenden Gegenständen.

Hierbei ist der Leistungsanspruch bereits zu Beginn in Höhe eines Mindestwertes zu beziffern, soweit dies ohne vorherige Auskunftserteilung möglich ist. Bis zur Verhandlung über den Leistungsantrag ist der Kläger nicht an den vorläufig bezifferten Antrag gebunden. Steht der Wert des Nachlasses jedoch endgültig fest, ist der Leistungsantrag zu beziffern, da die Klage anderenfalls als unzulässig abgewiesen wird, sodass auch die Hemmung der Verjährung endet.

 
Hinweis

Vorläufiger Rechtsschutz besteht hinsichtlich der Auskunftsklage nicht, da dies in jedem Falle eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde.

Der BGH hält unter den Voraussetztungen des § 260 Abs. 2 BGB eine Verpflichtung des Erben zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung trotz Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB über die dortigen Angaben hinaus für geboten, wenn der Erbe Ergänzungen oder Berichtigungen des notariellen Verzeichnisses berechtigterweise für erforderlich hält; die an Eides statt zu versichernde Formel ist dann entsprechend anzupassen.[1]

[1] BGH, Urteil v. 1.12.2021, IV ZR 189/20.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge