Gemäß § 1992 BGB steht dem Beschwerten die "Überschwerungseinrede" zu. Diese ist dann einschlägig, wenn durch Vermächtnisse und Auflagen die Gefahr einer Überschuldung des Nachlasses besteht oder der Erblasser mehr durch Vermächtnisse zugewandt hat als im Nachlass vorhanden ist.

 
Wichtig

Es sollte unbedingt ein entsprechender Haftungsvorbehalt nach § 780 ZPO hinsichtlich der Hauptforderung und hinsichtlich der Nebenforderungen und Kosten in den Tenor aufgenommen werden.

Das gilt nach § 2187 BGB auch für den Hauptvermächtnisnehmer gegenüber dem Untervermächtnisnehmer, wenn das ihm zugewandte Vermächtnis zur Erfüllung des Untervermächtnisses nicht ausreicht.

Ist ein Sachvermächtnis nach § 2318 BGB zu kürzen, steht dem Erben ein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Vermächtnisnehmer kann hier nur Erfüllung Zug-um-Zug gegen Zahlung des Ausgleichsbetrages verlangen.

Zudem kommt auch hier die Einrede der Verjährung in Betracht. Der Vermächtnisanspruch unterliegt der 3-jährigen Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB bzw. bei Immobilien der 10-jährigen Verjährung nach § 196 BGB.

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