Eine anwaltliche Beratung liegt vor, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß nur im Innenverhältnis zum Mandanten beratend tätig wird, also kein anderes Geschäft, insbesondere keine Vertretung des Mandanten nach außen mit der Beratung verbunden ist.[1] Demgegenüber ist von einer Geschäftsbesorgung auszugehen, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß auch gegenüber Dritten tätig soll.

Ob die Überprüfung bestehender Erbverträge (immer notarielle Beurkundung erforderlich) oder deren Entwürfe seitens Dritter eine Beratung ist oder die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RGV für den Anwalt auslöst, ist umstritten. Fest steht, dass die Überprüfung eines Testaments überwiegend als reine Beratung gesehen wird. Die auftragsgemäß auf den Entwurf eines Testaments beschränkte Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist als Beratung und nicht als Betreiben eines Geschäfts zu vergüten. Der auftragsgemäße Entwurf zweier abgestimmter Testamente ist keine die Geschäftsgebühr auslösende Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.[2]

Sicherheitshalber sollte der Anwalt auf den Abschluss einer Gebührenvereinbarung für die Überprüfung eines Testaments oder Erbvertrags bzw. der Entwürfe nach § 34 RVG hinwirken. Die Formvorschriften des § 3a RVG sind für eine solche Vereinbarung nicht zu beachten (§ 3a Abs. 1 Satz 4 RVG). Eine formfreie Gebührenvereinbarung für eine außergerichtliche Beratung liegt nur vor, wenn sich den Abreden der Parteien entnehmen lässt, dass oder in welchem Umfang die vereinbarte Vergütung ausschließlich Leistungen nach § 34 RVG umfasst.[3] Ob ausschließlich eine Beratungstätigkeit i. S. d. § § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG zwischen den Parteien vereinbart wurde, oder ob der anwaltliche Auftrag auch eine Geschäftstätigkeit gem. Nr. 2300 VV RVG umfassen sollte, ist eine Frage der tatrichterlichen Auslegung. Ein Rechtsanwalt muss den Mandanten im Erstberatungsgespräch über die Höhe der von ihm voraussichtlich geforderten Gebühren aufklären, wenn er entweder ausdrücklich danach gefragt wird oder wenn der Mandant aus besonderen Umständen des Einzelfalls einen solchen Hinweis erwarten kann.[4] Der Rechtsanwalt ist trotz Nachfrage des Mandanten nicht verpflichtet, vor Vertragsschluss über die voraus-sichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären, wenn eine seriöse Berechnung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war.[5]

Im Zweifel sollten die strengen Anforderungen einer Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG beachtet werden und eine solche in Textform[6] vereinbart werden. Eine – besonderen Formvorschriften unterliegende – Vergütungsvereinbarung liegt vor, wenn zwischen Anwalt und Mandant eine höhere oder niedrigere als die gesetzlich festgelegte Vergütung vereinbart werden soll. Fehlt es an gesetzlich festgelegten Gebühren, handelt es sich bei einer Honorarregelung um eine Gebührenvereinbarung.[7] Bei einer Vergütungsvereinbarung muss eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll.[8] Der Abschluss einer mündlichen Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten ist kein mit dem Berufsrecht zu ahndender Verstoß gem. § 43 BRAO.[9] Bei einer formunwirksamen Honorarvereinbarung wird der anwaltliche Gebührenanspruch gem. § 4b Satz 1 RVG auf das gesetzliche Honorar begrenzt. Ein Rückzahlungsanspruch des Mandanten folgt dann aus Bereicherungsrecht und nicht aus dem geschlossenen Anwaltsdienstvertrag. Von einer freiwilligen und vorbehaltlosen Zahlung des Mandanten kann nur ausge-gangen werden, wenn dieser weiß, dass seine Zahlung die gesetzliche Vergütung übersteigt und er mehr zahlen will, als er ohne die Vergütungsvereinbarung zu zahlen hätte.[10]

Bei der Geschäftsgebühr handelt es sich um eine Rahmengebühr i. S. d. § 14 RVG.

Die Höhe einer Rahmengebühr bestimmt der Anwalt gem. § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Bei der Bedeutung geht es wesentlich um die Perspektive des Mandanten nicht seines Rechtsanwalts. Dabei kommt es sowohl auf eine tatsächliche, als auch auf eine ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder eine rechtliche Bedeutung gerade für den Betroffenen an.[11]

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit orientiert sich am Zeitaufwand für Besprechungen mit dem Mandanten bezüglich seiner Vorstellungen und/oder denen eines Dritten (z. B. Steuerberater des Mandanten) und für sonstige Tätigkeiten, wie z. B. das Durchsehen der Unterlagen[12], die Prüfung anstehender Gesetzesänderungen etc. Die Bedeutung der Angelegenheit (Planungssicherheit, Streitvermeidung) kann dem Mandanten ebenso gut erklärt werden, wie auch der Einfluss der persönlichen Einkommensverhältnisse auf die Gebühr. Die Schwierigkeit der Angelegenheit ist aus Sicht des Anwalts zu erläutern. Bei Rahmengebühren i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, zu denen die Geschäftsgebühr i. S. d. Nr. 2300 VV RVG zählt, steht dem Rechtsanwa...

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