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Entstehung einer sozial-familiären Beziehung nach Erhebung der Vaterschaftsanfechtungsklage

Barbara Rotter
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Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, wann eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater zu bejahen und auf welchen Zeitpunkt hierbei abzustellen ist.

 

Sachverhalt

Erstinstanzlich war die Anfechtungsklage des Klägers gegen das minderjährige Kind und seinen rechtlichen Vater ohne Erfolg geblieben. Das AG hatte die Klage im Hinblick auf die sozial-familiäre Beziehung zwischen den Beklagten zu 1. und 2. zurückgewiesen.

Der Kläger beabsichtigte hiergegen Berufung einzulegen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe.

Prozesskostenhilfe wurde ihm vom OLG nicht gewährt.

 

Entscheidung

Das OLG sah für die Berufung keine Aussicht auf Erfolg und hielt die Anfechtungsklage ebenso wie das erstinstanzliche Gericht für unbegründet. Das AG habe das Bestehen einer dem Anfechtungsrecht entgegenstehenden sozial-familiären Beziehung zutreffend bejaht.

Eine sozial-familiäre Beziehung i.S.v. § 1600 Abs. 2 BGB sei anzunehmen, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trage. Nach § 1600 Abs. 4 BGB bestehe dafür eine widerlegliche Vermutung, wenn der rechtliche Vater mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Ein längeres Zusammenleben mit dem Kind sei ein Indiz für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung. Welche Zeitdauer verstrichen sein müsse, damit ein "längeres Zusammenleben" angenommen werden könne, sei umstritten. Insoweit würden Zeiträume von drei Monaten bis zu zwei Jahren als erforderlich angesehen (s. dazu Helms, FamRZ 2010, 1, 5, Fn. 44 m.w.N.).

Einer Entscheidung dieser Frage bedürfe es im vorliegenden Fall nicht. Nach § 1600 Abs. 4 BGB setze das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung nicht notwendig voraus, dass der rechtliche Vater mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. D...

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