Die meisten Bundesländer sehen in eigenen Gesetzen vor, dass der Arbeitgeber in Jugendhilfe, Jugendpflege oder Jugendwohlfahrtspflege tätigen Arbeitnehmern auf Antrag besonderen Urlaub gewährt. Während des Urlaubs ist ganz überwiegend keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zu leisten (Ausnahme Hessen: Entgeltfortzahlung mit Erstattungsmöglichkeit). Für die einzelnen Bundesländer finden sich die Regelungen in folgenden Gesetzen:
- Baden-Württemberg: Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit[1]
- Bayern: Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit[2]
- Berlin: Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG)[3]
- Brandenburg: Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe[4]
- Bremen: Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz[5]
- Hamburg: Gesetz über Sonderurlaub für Jugendgruppenleiter[6]
- Hessen: Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)[7]
- Mecklenburg-Vorpommern: Gesetz zur Förderung und Entwicklung der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, der Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiter und der Fortbildung hauptberuflicher Fachkräfte und Mitarbeiter Mecklenburg-Vorpommern (Kinder- und Jugendförderungsgesetz)[8]
- Niedersachsen: Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports[9]
- Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz)[10]
- Rheinland-Pfalz: Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit[11]
- Saarland: Gesetz über Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit[12]
- Sachsen: Gesetz des Freistaates Sachsen über eine Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz)[13]
- Sachsen-Anhalt: Gesetz zur Freistellung ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätiger Personen[14]
- Schleswig-Holstein: Jugendförderungsgesetz Schleswig-Holstein.[15]
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