Leitsatz

Nach § 3 Abs. 3 EFZG entsteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst, wenn das Arbeitsverhältnis 4 Wochen ununterbrochen bestanden hat (so genannte Wartezeit). Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Wartezeit, entsteht nach Ablauf der Wartezeit für den Fall der Fortdauer der Erkrankung ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von längstens 6 Wochen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit noch während des Laufs der Wartezeit gekündigt hat.

Eine Arbeitnehmerin erkrankte am 27. 2. – zwei Wochen nach ihrer Einstellung. Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass, das Arbeitsverhältnis zum 3. 3. zu kündigen. Die Erkrankung dauerte bis Ende April. Für die Zeit vom 13. 3. bis 23. 4. (6 Wochen) bejahte das BAG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ist ein Entgeltfortzahlungsanspruch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit dann gegeben, wenn der Arbeitgeber – wie hier – das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Für den Entgeltfortzahlungsanspruch ist deshalb der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 3. 3. hinaus zu fingieren, so als wäre es nicht gekündigt worden. Die vierwöchige Wartezeit lief am 12. 3. ab. Für die Zeit ab 13. 3. entstand der Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von 6 Wochen. Die vorangegangenen Krankheitstage werden auf die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs nicht angerechnet. Der Gesetzgeber hat eine zeitliche Begrenzung des mit Ablauf der Wartezeit entstehenden Entgeltfortzahlungsanspruchs nicht beabsichtigt.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 26.05.1999, 5 AZR 476/98

Anmerkung

Praxishinweis: Mit diesem Urteil hat das BAG eine umstrittene Frage erstmals entschieden. Danach verkürzt sich die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall nicht um die Krankheitstage, die in die Zeit vor Ablauf der Wartefrist fallen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge