Rz. 170

Es besteht für die Ltd. die Möglichkeit, einen "Anteil auf Zeit" zu schaffen, indem Anteile ausgegeben werden, die zu einem bestimmten Termin einziehbar sind (redeemable shares, vgl. Sec. 684 Abs. 1 und 4, 686, 689 CA 2006), wenn es daneben eine Anteilsklasse nicht einziehbarer Anteile gibt und die Anteile aufgezahlt worden sind. In der Praxis wird dies regelmäßig bei Vorzugsanteilen (redeemable preference shares) gemacht, die wirtschaftlich einem Darlehen vergleichbar sind: Die feste Vorabdividende entspricht dem Zins, und die Erstattung des Kapitals oder eines Mehrbetrags bei Einziehung entspricht der Rückzahlung der Darlehensvaluta. Rechtlich vermitteln die "von vornherein einziehbaren Anteile" aber eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung. Mit ihrer Einziehung sind die Anteile zu löschen und das Nominalkapital herabzusetzen. Nach dem gesetzlichen Prämissenwechsel (siehe Rdn 154) ist die gesetzliche Befugnis ausreichend, eine explizite Ermächtigung in den Articles ist also nicht mehr notwendig. Table A, Art. 22 Abs. 2 enthält eine Befugnis zur Ausgabe von redeemable shares, die Articles der Ltd. dürfen aber auch das im CA 2006 eingeräumte Recht zur Ausgabe solcher Anteile ausschließen oder beschränken (Sec. 684 Abs. 2 CA 2006). Zuständig für die Anteilsausgabe sind die Geschäftsführer. Art. 22 Abs. 2 der Table A i.V.m. Sec. 685 Abs. 2 CA 2006 räumt den Geschäftsführern zudem ein, im Außenverhältnis gegenüber den Zeichnern die Bedingungen der Anteilsausgabe zu bestimmen.

 

Rz. 171

Bei Ablauf der Laufzeit des Anteils oder aufgrund einer Entscheidung der Ltd. sind die Anteile einzuziehen (Sec. 688 CA 2006). Der Gesellschafter erhält den Gegenwert des Nominalwertes der eingezogenen Anteile und ggf. eine Aufzahlung (redemption premium). Die Ltd. darf diese Zahlungen nach Sec. 709 Abs. 1 CA 2006 finanzieren aus ihrem Kapital, aus einer Kapitalerhöhung und aus dem ausschüttbaren Jahresgewinn, kann in den Articles aber auch strengere Anforderungen vorsehen oder die Finanzierung aus dem Kapital ausschließen (Sec. 709 Abs. 1 CA 2006). Bei Einziehung darf bei der Ltd. der Nominalbetrag der eingezogenen Anteile von irgendeinem Kapitalkonto oder einer ggf. existierenden Rücklage für nicht realisierte Gewinne aus Neubewertungen abgesetzt werden (Sec. 743 Abs. 3 CA 2006), ohne dass dem eine Erhöhung des Nominalkapitals oder eines Rücklagenkontos gegenüberstehen muss, d.h., es kommt zu einer echten Kapitalherabsetzung und Bilanzverkürzung (out of capital). Bei einer solchen Finanzierung der Einziehung aus dem Kapital muss die Gesellschafterversammlung mit qualifizierter ¾-Mehrheit zustimmen (Sec. 709 Abs. 2 CA 2006). Zudem müssen die allgemeinen Anforderungen an Kapitalherabsetzungen beachtet werden, d.h., die Geschäftsführer müssen zusammen mit der Stellungnahme eines Prüfers eine Erklärung (statement) abgeben, in der sie versichern, dass die Gesellschaft zahlungsfähig bleibt und nicht abgewickelt werden soll (solvency statement); diese beiden Stellungnahmen sind den Gesellschaftern vor der Beschlussfassung zuzuleiten. Beschluss und beide Stellungnahmen sind dem Companies House zu übermitteln und in der Gazette anzuzeigen. Der Beschluss kann von den Gläubigern der Ltd. angefochten werden (Sec. 721 CA 2006). Wichtig ist zudem, dass die Finanzierung aus dem Kapital erst dann erfolgen darf, wenn zuvor die Mittel aus einer etwaigen Anteilsausgabe und der ausschüttbare Jahresgewinn zur Finanzierung verbraucht wurden (permissible capital payment, Sec. 710 CA 2006).

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