Wird die Wohnungseigentumsanlage vorübergehend nicht oder nur teilweise mit Wärme oder Warmwasser versorgt, können die Wohnungseigentümer im Einzelfall gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Schadensersatzansprüche haben. Dies ist der Fall, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer schuldhaft ihre Pflichten verletzt hat. Liegt es so, dürfte in der Regel die Verwaltung ihre Pflichten verletzt haben. In diesem Falle bestehen also Regressansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen die Verwaltung.

Minderungsansprüche der Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind nicht vorstellbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge