Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und zu keinen erheblichen Verpflichtungen führen oder zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.[1]

Die Absenkung der Mindesttemperatur und die Beschränkung der Zeiten, in denen Wärme zur Verfügung gestellt wird, dürften in der Regel keine untergeordnete Bedeutung haben. Denn diese Frage ist häufig sehr emotional besetzt und daher keine Frage, von der man annehmen sollte, die Verwaltung könne die notwendige Antwort allein finden.

Ob die Absenkung der Mindesttemperatur und die Beschränkung der Zeiten, in denen Wärme zur Verfügung gestellt wird, hingegen zur Abwendung eines Nachteils erforderlich ist, lässt sich nicht so pauschal beantworten. Stehen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beispielsweise für die Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage nur noch sehr geringe Mittel zur Verfügung, verlangt aber der Energieversorger hohe Abschläge, könnte es im Einzelfall vorstellbar sein, dass es den Wohnungseigentümern nachteilig wäre, die Temperaturen und die Zeiten nicht zu verändern.

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