Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer über eine ordnungsmäßige Verwaltung nach § 19 Abs. 1 WEG.

Auf dieser Grundlage ist es ohne Weiteres möglich, durch Beschluss die von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Wohnungseigentümern zur Verfügung zu stellende Mindesttemperaturen und die Zeiten, in denen Wärme zur Verfügung gestellt wird, durch Beschluss zu bestimmen und dabei auch von den bislang "üblichen" Werten und Zeiten abzuweichen.

 
Hinweis

Anfechtbarkeit des Beschlusses

Ob ein derartiger Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, steht auf einem anderen Blatt.[1] Diese Frage müsste ein Gericht beantworten, käme es zu einer Anfechtungsklage. Angesichts der derzeitigen Rahmenbedingungen ist vorstellbar, dass ein derartiger Beschluss nach einer Abwägung auch einer gerichtlichen Überprüfung standhält.

Bis zur Rechtskraft einer solchen Entscheidung wäre der Beschluss jedenfalls für die Verwaltung und die Wohnungseigentümer bindend und führte dazu, dass die Temperaturen zu senken und die Zeiten einzuschränken sind. Dies könnte in Wohnungseigentumsanlagen zu erheblichen Kosteneinsparungen führen.

[1] Die Ordnungsmäßigkeit verneint aktuell Zschieschack, ZWE 2022, S. 346, 350.

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