Meint man, die Tatbestandsvoraussetzungen lägen dennoch vor[1], könnte der Vermieter eine Vertragsanpassung verlangen. Ließe sich der Mieter auf die Änderung aber nicht freiwillig ein, müsste der Vermieter auf eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen klagen (= eine Leistungsklage erheben).

 
Hinweis

Klagen kostet viel Zeit

Solche Klagen dürften jedenfalls nicht zeitnah zu einem Erfolg führen. Käme es zu einem Rechtsmittel, läge eine rechtskräftige Entscheidung wohl erst im Jahr 2023 oder später vor.

[1] Wie hier ablehnend Lehmann-Richter, WuM 2022, S. 633, 634.

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