In der Regel ist der Vermieter, wie unter 1.1 ausgeführt, mietvertraglich verpflichtet, den Mieter mit Wärme und Warmwasser zu versorgen.[1] Die Kosten muss der Mieter als Nutzer tragen. Denn für Heiz- und Warmwasserkosten bedarf es mit Blick auf § 2 HeizkostenV grundsätzlich keiner Umlegungsvereinbarung. Dennoch schuldet der Mieter Vorauszahlungen nur dann, wenn die Mietvertragsparteien diese vereinbart haben.[2]

Aber selbst dann, wenn dies der Fall ist, muss der Vermieter die erhöhten Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen oder der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser zunächst selbst tragen und kann sie erst nach einer Abrechnung auf den Mieter als Nutzer umlegen.

[1] BGH, Urteil v. 22.8.2018, VIII ZR 99/17, Rn. 13; PWW/Elzer BGB § 535 Rn. 147.
[2] Handbuch der Mietnebenkosten/Elzer Rn. 6015.

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