Haben die Mietvertragsparteien Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, so kann jede Vertragspartei gem. § 560 Abs. 4 BGB mit oder nach einer Abrechnung und bis zur nächsten Abrechnung durch Erklärung in Textform einmal eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen. Dazu sind die zu erwartenden Jahreskosten plausibel und angemessen zu schätzen.

 
Hinweis

Prognose

Die Prognose setzt sich zusammen aus der Voraussage des zu erwartenden Energieverbrauchs und der Voraussage des zu erwartenden Energiepreises. Im Streitfall muss der Vermieter allerdings nachvollziehbar darlegen, worauf die Erhöhung beruht und dass sie angemessen ist.[1] Zur Prüfung kann der Mieter Belegeinsicht verlangen. Bis diese gewährt wird, hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht.[2]

 
Hinweis

Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG

Für die Vorauszahlung gelten für den Monat Dezember 2022 besondere Regeln aufgrund der vom Bund beschlossenen Dezember-Soforthilfe im Bereich Gas und Wärme. Für die weiteren Monate sind das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme zu beachten. Siehe dazu jeweils den Beitrag Energiekrise: Gesetzgeberische Maßnahmen 2022/2023.

[1] Bentrop, WuM 2022, S. 505, 506.
[2] Bentrop, WuM 2022, S. 505, 507.

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