Das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2512) ist am 24.12.2022 in Kraft getreten.

Für die Verwalter von Wohnungseigentum hat vor allem Art. 1 eine Bedeutung. Er enthält nämlich das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG). Dieses Gesetz hat 50 Paragrafen. Wichtig ist nicht nur, aber vor allem § 12a StromPBG i. V. m. §§ 4, 49 StromPBG.

Durch das StromPBG wird der Strompreis für private Haushalte sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch unter 30.000 kWh bei 40 Cent pro kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 % des Vorjahresverbrauchs. Für Industriekunden liegt der Deckel bei 13 Cent netto, d. h. zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 % des bisherigen Verbrauchs.

 
Praxis-Beispiel

Rechenbeispiel

  • vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung
  • Stromverbrauch 4.500 kWh/Jahr
  • bisheriger Strompreis bei 30 ct/kWh
  • neu: 50 ct/kWh
  • monatlicher Grundpreis: 7 EUR
 
monatlicher Abschlag früher 120 EUR/Monat
monatlicher Abschlag neu ohne Strompreisbremse 195 EUR/Monat
monatlicher Abschlag neu mit Strompreisbremse 165 EUR/Monat
Rückerstattung bei Einsparung von 20 % 450 EUR
Rückerstattung bei Einsparung von 30 % 675 EUR
 
Hinweis

FAQ

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stellt zum StromPBG einen Kurzüberblick ("FAQ") zur Verfügung. Diesen kann man kostenlos herunterladen: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-strompreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&=18

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