§ 5 Abs. 2 Satz 1 EWSG verpflichtet Vermieter – das kann auch ein vermietender Wohnungseigentümer sein –, nach der Veröffentlichung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 EWSG oder § 4 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 EWSG oder nach dem Zugang der Informationen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 EWSG den Mieter unverzüglich in Textform über die erhaltenen Informationen sowie über die Höhe der vorläufigen Leistung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EWSG oder über die Höhe der Entlastung nach § 4 Abs. 1 EWSG zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.

Der Vermieter hat zusätzlich in Textform und unter Hinweis auf ein von der Bundesregierung bereitgestelltes Informationsschreiben darüber zu unterrichten, dass er die endgültige Entlastung in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode an den Mieter weitergeben wird.[1]

 
Hinweis

Wohnungseigentum

Ist eine "Eigentumswohnung" (= das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers) vermietet, hat der Vermieter den Mieter unverzüglich, nachdem die Informationen von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhalten hat (s. Abschn. 3.4.2), zu unterrichten.[2].

Der Vermieter muss außerdem über die nach § 5 Abs. 4 Satz 1 EWSG möglichen Befreiungen (s. Abschn. 3.3.1) informieren.[3]

§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EWSG sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anwendbar.[4]

[1] § 5 Abs. 2 Satz 2 EWSG.
[2] § 5 Abs. 2 Satz 3 EWSG.
[3] § 5 Abs. 4 Satz 2 EWSG.
[4] § 5 Abs. 5 EWSG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge