§ 2 Abs. 1 Satz 1 EWSG verpflichtet die Erdgaslieferanten, Letztverbrauchern für jede ihrer Entnahmestellen in der BRD einen einmaligen Entlastungsbetrag in einer näher bestimmten Höhe (diese ergibt sich aus § 2 Abs. 2 EWSG) gutzuschreiben. Bei Letztverbrauchern, die über ein "Standardlastprofil" beliefert werden, hat der Erdgaslieferant nach § 3 EWSG eine vorläufige Leistung auf die Entlastung nach § 2 EWSG zu erbringen. § 4 Abs. 1 Satz 1 EWSG verpflichtet hingegen Wärmeversorgungsunternehmen, ihren Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistenden Zahlungen für Wärmelieferungen in der BRD eine finanzielle Kompensation spätestens zum 31.12.2022 zu leisten (diese ergibt sich aus § 4 Abs. 3 EWSG).

 
Hinweis

Erstattungsanspruch der Lieferanten

Lieferanten, die nach den §§ 2 und 4 EWSG zu Entlastungen verpflichtet sind, haben in Höhe der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Entlastungen, soweit diese an die Letztverbraucher und Kunden geleistet wurden, nach § 6 EWSG einen Erstattungsanspruch gegen die BRD. Die Erfüllung des Erstattungsanspruchs tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers oder des Kunden.

Der Erdgaslieferant hat nach § 2 Abs. 4 Satz 1 EWSG bis zum 21.11.2022 auf seiner Internetseite allgemein über die einmalige Entlastung für den Monat Dezember 2022 sowie die vorläufige Leistung nach Maßgabe von § 3 EWSG zu informieren. Das Wärmeversorgungsunternehmen ist gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 EWSG verpflichtet, den Kunden spätestens 2 Wochen nach dem 19.11.2022 in verständlicher Weise über die Entlastungsverpflichtung zu informieren, entweder auf seiner Internetseite oder durch Mitteilung an den Kunden in Textform.

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