§ 3 Abs. 1 EnSimiMaV verpflichtet nach Maßgabe von § 3 Abs. 3, Abs. 4 EnSimiMaV grundsätzlich dazu, in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ab 1.000 m2 beheizter Fläche und in Wohngebäuden mit mindestens 10 Wohneinheiten bis zum 30.9.2023 sowie in Wohngebäuden mit mindestens 6 Wohneinheiten bis zum 15.9.2024 Gaszentralheizungssysteme hydraulisch abzugleichen. Ausnahmen benennt § 3 Abs. 2 EnSimiMaV.

 
Hinweis

Aufgaben der Verwaltung

Durch einen hydraulischen Abgleich wird der Heißwasserzufluss so reguliert, dass überall die richtige Menge an Heizwasser für die einzelnen Heizkörper ankommt. Die Verwaltung muss in den betroffenen Gebäuden den hydraulischen Abgleich so veranlassen und organisieren, dass Arbeiten bis zum 30.9.2023 bzw. 15.9.2024 abgeschlossen sind. Für die Maßnahmen besteht nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG eine Vertretungsmacht. Ob die Wohnungseigentümer eingeschaltet werden müssen, bemisst sich an § 27 WEG. Selbst wenn die Verwaltung allein handeln darf, sollte sie zeitnah die Wohnungseigentümer einbinden.

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