§ 3 EnSikuMaV setzt Vereinbarungen in Wohnraummietverträgen außer Kraft, nach denen ein Mieter durch eigene Handlungen eine Mindesttemperatur zu gewährleisten hat. Die Pflicht des Mieters, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Substanzschäden an der Mietsache vorzubeugen, bleibt davon unberührt.

 
Hinweis

Vermieter

§ 3 gilt nicht für den Vermieter. Enthält der Mietvertrag für ihn eine Regelung zu Mindesttemperaturen oder zur Frage, wann diese zur Verfügung zu stellen sind, bleiben diese jedenfalls nach der EnSikuMaV in Kraft.

§ 4 verbietet in Wohngebäuden und zugehörigen privaten Gärten die Beheizung privater, nichtgewerblicher Innen- oder Außenpools (einschließlich Aufstellbecken) mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz, außer in Fällen, in denen die Beheizung zwingend notwendig ist für therapeutische Anwendungen oder zur Abwehr von Schäden an der Poolanlage.

 
Hinweis

Wohnungseigentumsanlagen

§ 4 gilt auch in Wohnungseigentumsanlagen und ist von den Verwaltungen sofort umzusetzen. Einer Ermächtigung bedürfen sie wegen § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG nicht. Die Verwaltungen sollten die Wohnungseigentümer unverzüglich über diese Pflicht und die EnSikuMaV informieren.

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