Die EnSikuMaV regelt nach ihrem § 1 Energieeinsparmaßnahmen für Wohnraumverhältnisse, private Pools, öffentliche Nichtwohngebäude und Denkmäler und Unternehmen.

Diese Begriffe definiert sie teilweise in § 2. Wichtig ist § 2 Nr. 3 EnSikuMaV. Danach sind öffentliche Gebäude solche Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung von Gebietskörperschaften oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung von juristischen Personen des Privatrechts gelten als öffentlich, soweit die juristischen Personen öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringen und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von Gebietskörperschaften stehen.

 
Hinweis

Wohnungseigentumsanlagen

Danach sind Wohnungseigentumsanlagen und Mietshäuser keine öffentlichen Gebäude im Sinne des EnSikuMaV.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge