1.12.2022 | Stichtag für Vereinbarung/Beschluss über Vergütungen nach § 29a Abs. 1 EWPBG bzw. § 37a Abs. 1 StromPBG |
1.1.2023 | Stichtag für Ermittlung der vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente für etwaige Selbstverpflichtung |
31.7.2023 | Erklärungsfrist ggü. Prüfbehörde, auf Förderung von mehr als 25 bzw. 50 Mio EUR zu verzichten (dann keine Einschränkungen bei Vergütung Geschäftsleitung/Aufsichtsratsmitglieder). Hinweis: Laut Bundeswirtschaftsministerium wurde die Einreichung bis spätestens zum 30.9.2023 nicht beanstandet.[1] |
31.7.2023 | Fristablauf Vorlage von Kollektivvereinbarung bzw. Selbstverpflichtung bei Prüfbehörde Hinweis: Laut Bundeswirtschaftsministerium wurde die Einreichung bis spätestens zum 30.9.2023 nicht beanstandet.[2] |
1.1.2023 – 31.12.2023 | Zeitraum des Vergütungsbeschränkungsgebots § 29a EWPBG bzw. § 37a StromPBG |
30.4.2025 | Ende der Arbeitsplatzsicherungspflicht |
31.12.2025 | Spätmöglichster Zugang des Nachweises zur Einhaltung der Arbeitsplatzerhaltungspflicht (nur bei Selbstverpflichtung, wenn kein TV/BV abgeschlossen wurde) / Verlängerung u. U. möglich |
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