1.12.2022 Stichtag für Vereinbarung/Beschluss über Vergütungen nach § 29a Abs. 1 EWPBG bzw. § 37a Abs. 1 StromPBG
   
1.1.2023 Stichtag für Ermittlung der vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente für etwaige Selbstverpflichtung
31.7.2023

Erklärungsfrist ggü. Prüfbehörde, auf Förderung von mehr als 25 bzw. 50 Mio EUR zu verzichten (dann keine Einschränkungen bei Vergütung Geschäftsleitung/Aufsichtsratsmitglieder).

Hinweis: Laut Bundeswirtschaftsministerium wurde die Einreichung bis spätestens zum 30.9.2023 nicht beanstandet.[1]
31.7.2023

Fristablauf Vorlage von Kollektivvereinbarung bzw. Selbstverpflichtung bei Prüfbehörde

Hinweis: Laut Bundeswirtschaftsministerium wurde die Einreichung bis spätestens zum 30.9.2023 nicht beanstandet.[2]
1.1.2023 – 31.12.2023 Zeitraum des Vergütungsbeschränkungsgebots § 29a EWPBG bzw. § 37a StromPBG
   
30.4.2025 Ende der Arbeitsplatzsicherungspflicht
31.12.2025 Spätmöglichster Zugang des Nachweises zur Einhaltung der Arbeitsplatzerhaltungspflicht (nur bei Selbstverpflichtung, wenn kein TV/BV abgeschlossen wurde) / Verlängerung u. U. möglich

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