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Emissionen im Wohnungseigentum / 3 Grillen

Alexander C. Blankenstein
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Für das Grillen im Hof oder auf dem Balkon gelten die gleichen Grundsätze des § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Immer ist das Recht zum Gebrauch des Sondereigentums und das Recht zum Mitbesitz bzw. Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums maßvoll auszuüben. Grillen auf dem Balkon mit Holzkohle kann jedenfalls durch Beschluss untersagt werden.[1]

Das Verwenden von Elektrogeräten ist hingegen zulässig, freilich auch nur in den Grenzen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Ein Beschluss über ein generelles Grillverbot mittels "offener Flamme" ist ebenfalls zulässig.[2] Mangels ausreichender Bestimmtheit ungültig ist hingegen ein Beschluss, der das Grillen nur dann gestattet, wenn dieses "ohne Geruchs- und Rauchbelastung" erfolgt.[3]

Ein Beschluss, der das Grillen uneingeschränkt gestattet, ist auf Anfechtungsklage für unwirksam zu erklären.[4]

Bezüglich des Grillens im gemeinschaftlichen Garten, insbesondere in Sondernutzungsflächen sind stets die Maßgaben des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen und entscheidend. Maßgeblich kommt es auf die Lage des Grillplatzes, die Häufigkeit des Grillens und insbesondere der verwendeten Beheizung des Grills an.

Liegen konkrete Beeinträchtigungen in seinem Sondereigentum vor, kann jeder Wohnungseigentümer von dem Störer die Einhaltung des üblichen Verlangen sowie die Unterlassung der Beeinträchtigung nach § 1004 BGB geltend machen.

[1] LG München I, Urteil v. 10.1.2013, 36 S 8058/12, ZMR 2013 S. 475.
[2] LG München I, a. a. O.
[3] AG München, Urteil v. 21.3.2012, 482 C 15854/11, ZMR 2013 S. 842.
[4] LG Düsseldorf, Beschluss v. 9.11.1990, 25 T 435/90, ZMR 1991 S. 234.

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