Der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG beginnt bereits vor Antritt der Elternzeit, und zwar grundsätzlich ab dessen Geltendmachung durch den Arbeitnehmer. Für dieses Verlangen kommt es auf den Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber an. Die Vorverlegung des Kündigungsschutzes vor die Elternzeit ist allerdings zeitlich auf 8 Wochen (vor dem tatsächlichen Beginn der Elternzeit) begrenzt, soweit der Arbeitnehmer Elternzeit für die Zeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt ("reguläre Elternzeit") oder soweit der Arbeitnehmer Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt ("übertragene Elternzeit"), auf 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit begrenzt.[1] Der Arbeitnehmer (der Vater) kann daher mit der Wahl seiner Erklärung den Kündigungsschutz nicht beliebig ausweiten. Durch die Verlängerung der Ankündigungsfrist und entsprechend des Sonderkündigungsschutzes sollen Eltern nach dem Willen des Gesetzgebers mehr Sicherheit und Flexibilität erhalten, zugleich soll vermieden werden, dass Eltern kurz nach der Geburt ihres Kindes längere Elternzeiten anmelden, nur um die zulässige Höchstdauer beanspruchen zu können.[2] Erklärt er sich mehr als 8 bzw. 14 Wochen vor Beginn der geplanten Elternzeit, so hat er in der Zeit bis 8 bzw. 14 Wochen vor Antritt der Elternzeit zwar selbstverständlich den allgemeinen Kündigungsschutz im Rahmen der Gesetze, nicht jedoch den Kündigungsschutz nach § 18 BEEG; für den Vater richtet sich der frühestmögliche Beginn des Kündigungsschutzes nicht nach dem tatsächlichen Geburtstermin, sondern nach dem ärztlich errechneten.[3] Eine Kündigung gerade wegen der Geltendmachung der Elternzeit ist allerdings als Maßregelung für erlaubtes Verhalten schon wegen § 612a BGB nicht zulässig.

Der Kündigungsschutz endet erst mit Ende der Elternzeit.

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