Damit die Haftungsanteile berechnet werden können, können die Geschwister auch untereinander eine Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einfordern. Dieser Auskunftsanspruch ist im Unterhaltsrecht zwar nicht normiert, er wird aber aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet. Der Auskunftsanspruch besteht allerdings nur gegen die Geschwister selbst und nicht gegen deren Ehegatten. Da die Einkünfte und Vermögenswerte der Geschwisterehegatten aber für die Unterhaltsberechnung von Bedeutung sind, reicht der Auskunftsanspruch unter den Geschwistern selbst so weit, dass auch Angaben über die Einkünfte des Ehegatten verlangt werden können, soweit diese erforderlich sind, um deren Anteil am Familienunterhalt bestimmen zu können.[1]

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