Anderweitige Unterhaltsverpflichtungen können ebenfalls von dem Einkommen abgezogen werden. Der Elternunterhaltsanspruch geht nach dem Gesetz sämtlichen anderen Unterhaltsansprüchen im Rang nach (§ 1609 BGB). Als vorrangige Unterhaltsansprüche kommen insbesondere in Betracht:

  • Kindesunterhaltsansprüche
  • Ehegattenunterhaltsansprüche und
  • Unterhaltsansprüche nach § 1615l BGB[1]

Sind unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden, ist noch nicht für alle Konstellationen höchstrichterlich entschieden, in welchem Umfang genau der Kindesunterhalt als vorrangige Unterhaltsverpflichtung von dem Einkommen des Pflichtigen in Abzug gebracht werden kann. Ganz generell dürfte sich auch in Elternunterhaltsfällen der Bedarf für den vorrangigen Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle bemessen. Der Bedarf wird bei Doppelverdienerehen nach dem Gesamteinkommen beider Eltern berechnet. Bei gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen kann der Kindesunterhalt auch mit Beträgen zu veranschlagen sein, die über den Höchstsätzen der Düsseldorfer Tabelle liegen. In Rechtsprechung und Literatur wird teilweise vertreten, dass die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle nicht ohne weiteres übernommen werden dürfen, wenn der zum Elternunterhalt Verpflichtete in einer intakten Familie lebt. Dieses wird damit begründet, dass die Düsseldorfer Tabelle in ihrer Funktion auf die Situation einer in Trennung lebenden Familie zugeschnitten sei. Vor diesem Hintergrund wird teilweise gefordert, den Bedarf unterhaltsberechtigter Kinder in intakten Familienverhältnissen zu erhöhen, z. B. durch einen Zuschlag von 10 % auf den Tabellenunterhaltsbedarf.[2]

Von den Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle ist bei minderjährigen Kindern das hälftige Kindergeld und bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld in Abzug zu bringen. In der Praxis vertreten die Sozialhilfeträger oft die Auffassung, auch bei minderjährigen Kindern sei generell das volle Kindergeld von den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle abziehen. Das ist jedoch nicht zu akzeptieren.

 
Hinweis

Die Düsseldorfer Tabelle weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte. Bei einer größeren bzw. geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere bzw. höhere Gruppen angemessen sein.

Haben die Kinder Sonder- oder Mehrbedarfe (etwa durch hohe Krankheitskosten, Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung, Nachhilfeunterricht, Kinderbetreuungskosten in Kindergärten oder Kindertagesstätten etc.), sind auch diese Beträge bedarfserhöhend zu berücksichtigen.

Lebt der auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Unterhaltsschuldner getrennt, richtet sich die Frage, inwieweit von ihm geleisteter Kindesunterhalt in Abzug gebracht werden kann, danach, bei welchem Elternteil das Kind lebt. Lebt das Kind (bzw. die Kinder) beim anderen Elternteil, wird der gezahlte Barkindesunterhalt in Abzug gebracht.

Lebt das Kind jedoch bei dem Elternunterhaltsschuldner gilt folgendes: Von den eigenen Erwerbseinkünften ist der Barunterhaltsbedarf des Kindes nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern abzüglich des hälftigen Kindergeldes und abzüglich des vom Kindesvater geleisteten Barunterhalts abzusetzen.[3]

 
Praxis-Beispiel

T wird zum Elternunterhalt für ihren im Heim lebenden Vater herangezogen. T hat ein Nettoeinkommen von 2.500 EUR. Ihr geschiedener Ehemann E hat ebenfalls ein Nettoeinkommen von 2.500 EUR. Das gemeinsame 12jährige Kind K lebt bei T. E zahlt für K einen Barkindesunterhalt von 445 EUR.Da T und E gemeinsam über Einkünfte in Höhe von 5.000 EUR verfügen, beläuft sich der Unterhaltsbedarf von K entsprechend der 9. Einkommensgruppe und 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle auf 756 EUR. Hiervon ist das hälftige Kindergeld in Höhe von 102 EUR sowie der von E gezahlte Barkindesunterhalt von 445 EUR abzuziehen. Die verbleibenden (756 EUR – 102 EUR – 445 EUR) 209 EUR mindern die Leistungsfähigkeit von T zur Zahlung von Elternunterhalt.

[1] Vgl. hierzu BGH, FamRZ 2016, 887.
[2] Gutdeutsch, FamRZ 2014, 1969.

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