Das so genannte unterhaltsrelevante Einkommen, das für die Unterhaltsberechnung entscheidend ist, wird dadurch gebildet, dass von den Einkünften die unterhaltsrechtlich relevanten Abzüge erfolgen. In Betracht kommen regelmäßig folgende Abzugspositionen:

8.3.1 Steuern

Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind in der Höhe abziehbar, in der sie in dem maßgeblichen Kalenderjahr entrichtet wurden. Es gilt hier das so genannte In-Prinzip. Für Lohnsteuerpflichtige besteht grundsätzlich die Obliegenheit, alle gesetzlichen Möglichkeiten zur Steuerentlastung wahrzunehmen. Aus diesem Grunde besteht auch die Obliegenheit, mögliche Freibeträge in Anspruch zu nehmen.

 
Hinweis

Haben das unterhaltspflichtige Kind und dessen Ehegatte aufgrund des geringeren Einkommens des Ehegatten die Steuerklassenwahl III/V zugunsten des unterhaltspflichtigen Kindes getroffen, sollte eine Korrektur der Steuerbelastung auf der Grundlage einer fiktiven Besteuerung nach den Steuerklassen IV/IV in Erwägung gezogen werden. Denn würde man unkritisch das nach der Steuerklasse III bemessene tatsächlich erzielte Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes in die Berechnung einstellen, würde dies zu einer Erhöhung seines Anteils am Familieneinkommen führen mit der Folge einer erhöhten Leistungsfähigkeit.

8.3.2 Beiträge zur Kranken- und Arbeitslosenvorsorge

Aufwendungen für die Krankenversicherung sind abzugsfähig, egal ob es sich um eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung handelt. Bei einer gesetzlichen Krankenversicherung ist nur der Arbeitnehmeranteil abzusetzen. Leistet der Arbeitgeber im Falle einer privaten Krankenversicherung Zuschüsse, sind die Kranken-und Pflegeversicherungskosten um diese Beträge zu reduzieren.

Auch Zusatzkrankenversicherungen (z. B. für Krankenhausaufenthalte, Zahnersatz etc.) sind abzugsfähig. Dies gilt jedenfalls, soweit sie zu einer ausreichenden Krankheitsvorsorge erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen stehen.

Ist im Rahmen einer privaten Krankenversicherung eine Eigenbeteiligung vereinbart und kann nachgewiesen werden, dass diese Eigenbeteiligung ausgeschöpft wurde, sind auch diese Beträge abzuziehen.[1]

Zudem sind Vorsorgeaufwendungen für Arbeitslosigkeit abzugsfähig. Hier ist insbesondere die gesetzliche Arbeitslosenversicherung relevant. Dies gilt nicht für Selbstständige, da diese keinem Kündigungsrisiko ausgesetzt sind.[2]

Bei Selbstständigen und bei Gewerbetreibenden gilt hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung nichts Abweichendes. Die Abzüge richten sich hier nach den entsprechenden Kosten einer Privatversicherung einschließlich Zusatzversicherungen und Eigenanteilen.

8.3.3 Beiträge zur Altersvorsorge

Hierunter fallen in erster Linie die Aufwendungen für die so genannte primäre Altersvorsorge, also Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung sowie für die Beamtenversorgung. Auch bei Selbstständigen besteht die unterhaltsrechtliche Möglichkeit, entsprechende Aufwendungen für eine Altersversorgung zu betreiben.

Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH, dass darüber hinaus Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung in begrenzter Höhe unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind. Der BGH hat bereits vor einigen Jahren erkannt, dass durch die aus dem Erwerbseinkommen abzuführenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung keine angemessene Altersversorgung mehr erreicht werden kann. Aus diesem Grunde hat der BGH[1] im Jahr 2004 entschieden, dass es einem Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen ist, etwa 5 % seines Bruttoeinkommens für eine – über die primäre Altersversicherung hinaus betriebene – zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen. Der BGH hat hierzu ausgeführt:

"...Was die Höhe des entsprechenden Aufwands anbelangt, so lässt sich im Voraus kaum abschätzen, welche Leistungen für eine im Alter angemessene Versorgung erforderlich sind. Deshalb muss auf die derzeitigen Verhältnisse abgestellt werden. Insofern liegt es mit Rücksicht auf den Umstand, dass die in den Unterhaltstabellen ausgewiesenen Mindestselbstbehaltssätze, die der Unterhaltsverpflichtete bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt verteidigen kann, die bei anderen Unterhaltsrechtsverhältnissen heranzuziehenden Sätze um 25 % übersteigen, nahe, auch einen um etwa 25 % über der gesetzlichen Altersversorgung liegenden Betrag als zusätzlich absetzbar anzuerkennen. Auf diese Weise kann in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürftigen Eltern der notwendige Handlungsspielraum gewahrt werden, der es dem Unterhaltspflichtigen erlaubt, sich selbst im Alter angemessen abzusichern. Da die gesetzliche Altersversorgung in Höhe von rund 20 % des Bruttoeinkommens erfolgt, kann es in der Regel nicht als unangemessen bewertet werden, wenn etwa in Höhe weiterer 5 % zusätzliche Altersversorgung betrieben wird..."

Für den Einkommensbestandteil, der oberhalb der Bei...

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