Leitsatz

Die Eltern eines minderjährigen Kindes (die Beteiligten zu 1. und 2.) begehrten Verfahrenskostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren. Aufgrund einer Gefährdungsmitteilung und eines entsprechenden Antrages des Jugendamtes war ein Sorgerechtsverfahren für das minderjährige Kind der Beteiligten zu 1. und 2. eingeleitet worden. Das AG bestimmte einen Anhörungstermin, zu dem die Eltern persönlich geladen wurden. Kurz vor dem Anhörungstermin zeigte die Verfahrensbevollmächtigte der Eltern deren Vertretung an, trat dem Vorwurf der Kindeswohlgefährdung entgegen und beantragte Verfahrenskostenhilfe unter ihrer Beiordnung.

Im Anhörungstermin erklärten sich die Eltern bereit, ab sofort die bereits angelaufene Familienhilfe wieder in Anspruch zu nehmen.

Das AG hat dem Antrag der Eltern auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht entsprochen und die Abweisung des Antrages damit begründet, eine anwaltliche Vertretung sei in dem Verfahren nicht erforderlich gewesen.

Hiergegen wandten sich die Eltern mit der sofortigen Beschwerde.

Das Rechtsmittel erwies sich als begründet.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG war den Eltern Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und ein Anwalt beizuordnen, da eine anwaltliche Vertretung in dem vorliegenden Verfahren geboten erscheine.

Bei dem auf eine Gefährdungsmitteilung und - wie hier - einen Antrag des Jugendamtes nach § 8a III SGB VIII hin eingeleiteten familiengerichtlichen Verfahren handele es sich um ein Sorgerechtsverfahren i.S.d. § 151 Ziff. 1 FamFG vor dem Hintergrund der §§ 1666, 1666a BGB.

Nach dem neu geschaffenen § 157 FamFG habe das FamG in Verfahren nach diesen Vorschriften mit den Eltern, ggf. auch mit dem Kind bzw. mit den Kindern, zu erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben könne. Insoweit stelle die Norm des § 157 Abs. 1 jedenfalls eine notwendige Ergänzung zu § 8a Abs. 3 S. 1 SGB VIII dar.

Um einen solchen Erörterungstermin habe es sich vorliegend gehandelt. Dabei sei sowohl rechtlich als auch tatsächlich von einer besonderen Schwierigkeit des Falles auszugehen, die eine anwaltliche Vertretung der Eltern erforderlich erscheinen lasse.

In Frage ständen vorliegend eine Gefahr der Verwahrlosung, insbesondere der Tochter, ein Verdacht der Anwendung von Erziehungsmethoden unter Einschluss von körperlicher Gewalt sowie ein Verdacht des sexuellen Missbrauchs des Sohnes durch dritte Personen.

Schon in tatsächlicher Hinsicht handele es sich somit nicht um einen leicht gelagerten Fall. Auch rechtlich sei das Verfahren von einer Schwierigkeit, die eine Vertretung der Eltern durch einen Anwalt erforderlich erscheinen lasse.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.02.2010, 1 WF 11/10

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