Normenkette

§ 15 WEG, § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Entgegen der Meinung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. 2. 1982 - wohl einer Anlage in außerstädtischer Region - und der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 19. 1. 1984 (DWE 3/84, 91) hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass ein Wohnungseigentümer jedenfalls im städtischen Bereich ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer regelmäßig nicht zur Einzäunung des ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenteiles berechtigt sei.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 23.07.1984, 24 W 2514/84= WEM 84, 23)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Dieser Entscheidung des Kammergerichts möchte ich nicht folgen, da - leider - meist erst durch sichtbare Abgrenzung der zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenflächen durch Zäune "natürlichen Wohnbedürfnissen" entsprochen werden kann und dadurch erst ein "voller Genuß" der Sondernutzungsrechte erreichbar ist.

Man kann hier meines Erachtens nicht zwischen Wohnanlagen in städtischen und außerstädtischen Regionen unterscheiden. Optisch geht zwar oftmals durch Zaunziehung die Großzügigkeit einer gartenarchitektonisch vielleicht bewusst ohne Zäune geplanten gemeinschaftlichen Gartengrundstücksfläche verloren; zu bedenken ist jedoch, dass ohne Zaungrenzen und natürliche, sich dem Gartenbild anpassende Zäune, Störungen und Beeinträchtigungen der den jeweiligen Wohnungen zugewiesenen Sondernutzungsrechte eintreten können (spielende Kleinkinder und Hunde, die bekanntlich gedachte Grenzlinien häufig missachten).

Anders als durch Zaunziehung kann meines Erachtens den berechtigten Bedürfnissen der Eigentümer im Streitfall nicht Rechnung getragen werden, erworbene Sondernutzungsrechte ungestört nutzen zu können. Entsteht also in einer Gemeinschaft ein konkretes Bedürfnis nach einer Zaunabgrenzung einer Sondernutzungsfläche, ist meines Erachtens allein noch eine gemeinsame Entscheidung zu treffen, die sicherstellt, dass Art und Gestalt der Grenzzäune einheitlich erfolgen, wobei Zaunhöhen so niedrig wie möglich gehalten sein und weitgehend durch Buschbepflanzungen verdeckt sein sollten.

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