Leitsatz
Durch Beschluss des AG vom 22.10.2008 im vereinfachten Verfahren war der Antragsgegner verpflichtet worden, ab dem 1.1.2008 Kindesunterhalt für seinen Sohn zu zahlen. Hiergegen wandte er zum einen fehlende Leistungsfähigkeit und zum anderen ein, dass er seit dem 15.9.2008 mit seinem Sohn und dessen Mutter in einem Haushalt lebe.
Das Rechtsmittel des Antragsgegners war teilweise erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hatte keinen Erfolg, soweit er sich auf Leistungsunfähigkeit berief. Gemäß § 652 Abs. 2 S. 2 ZPO könne die sofortige Beschwerde nicht auf Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO gestützt werden, die nicht bereits erhoben worden waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt gewesen sei.
Der Antragsgegner habe seine Leistungsunfähigkeit in erster Instanz nicht in berücksichtigungsfähiger Weise dargetan.
Erfolgreich war das Rechtsmittel des Antragsgegners insoweit, als er sich auf ein Zusammenleben mit dem unterhaltsberechtigten Kind und dessen Mutter berief. Dieser Einwand treffe die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens nach §§ 645 Abs. 1, 648 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und könne gemäß § 652 Abs. 2 S. 1 ZPO uneingeschränkt mit der Beschwerde geltend gemacht werden. Er sei jedoch erst ab Beginn des Zusammenlebens zu berücksichtigen und führe nicht zur Unzulässigkeit des gesamten Verfahrens.
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