Leitsatz

  1. Eintragung von Beschlüssen in ein Beschlussbuch als vereinbarte Gültigkeitsvoraussetzung
  2. Versäumnis der Eintragung eines Beschlusses führt nur zu dessen Anfechtbarkeit
  3. Ob ein vom Verwalter geführter Stehordner die Voraussetzungen der gesetzlich geforderten Beschluss-Sammlung erfüllt, kann vorliegend offenbleiben
 

Normenkette

§§ 23, 24 WEG

 

Kommentar

  1. Sieht die Gemeinschaftsordnung zur Gültigkeit von Wohnungseigentümerbeschlüssen deren Eintragung in ein Beschlussbuch vor und wird eine solche Vereinbarungsregelung missachtet, führt dies grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit des nicht eingetragenen Beschlusses. In entsprechender objektiver Auslegung soll hier die Eintragung nicht konstitutive Wirkung für Beschlüsse haben und somit keine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellen. Die Rechtslage ist hier ähnlich wie zum Gegenstandsbeschrieb in Versammlungseinladungen gemäß § 23 Abs. 2 WEG. Vorliegend wurden alle Beschlüsse vom Verwalter in einem Ordner abgeheftet.
  2. Es kann offenbleiben, ob ein solcher Ordner den Anforderungen genügt, die an die nunmehr gesetzlich vorgeschriebene Beschluss-Sammlung nach § 24 Abs. 8 WEG zu stellen sind, oder ob durch Führen eines solchen Ordners sogar die Voraussetzungen des hier in der Gemeinschaftsordnung geforderten Beschlussbuchs erfüllt sind. Eigentümer wie auch evtl. Erwerber von Wohnungseigentum können sich insoweit ausreichend über Beschlüsse informieren, selbst wenn diese Form der Dokumentation nicht in gleichem Maße eine nachträgliche Veränderung der Dokumentation ausschließt, wie dies bei einer Eintragung in ein gebundenes oder broschiertes Buch der Fall wäre. Selbst dieser Unterschied in der Dokumentation rechtfertigt es jedoch nicht, tatsächlich gefasste Beschlüsse deshalb als unwirksam oder sogar als nichtig an­zusehen.
 

Link zur Entscheidung

LG Saarbrücken, Urteil vom 27.10.2010, 5 S 7/10

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