Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtbarkeit Wohnungseigentümerbeschluss. Missachtung einer Regelung der Gemeinschaftsordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Missachtung einer Regelung der Gemeinschaftsordnung, wonach zur Gültigkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses die Eintragung des Beschlusses in ein Beschlussbuch erforderlich ist, führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit des nicht in das Beschlussbuch eingetragenen Wohnungseigentümerbeschlusses.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 2, 4, 6, § 24 Abs. 6, 8, § 27 Abs. 3 Nr. 7, § 28 Abs. 2, 5, § 43 Nr. 4 S. 2; BGB § 366 Abs. 1; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, §§ 517, 520 Abs. 2, § 531 Abs. 2, § 533 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 1.262,83 Euro.

 

Tatbestand

A.

Die Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft.

Das Verfahren betrifft Wohngeldforderungen aus dem Zeitraum 2006 bis 2009, die von der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft gestützt werden auf die Hausgeldabrechnung für 2006 und 2007, auf die Wirtschaftspläne für 2007, 2008 und 2009, die sämtlich durch Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigt worden sind sowie auf eine Rechnung der Firma … über den Austausch von Wasserzählern in der Wohnung der Beklagten über einen Betrag von 244,19 Euro in Verbindung mit einem Wohnungseigentümerbeschluss vom 06.12.2005.

Die Genehmigungsbeschlüsse der Eigentümerversammlung betreffend die Hausgeldabrechnung für das Jahr 2006 und den Wirtschaftsplan für das Jahr 2007 sind bestandskräftig geworden. Die übrigen Genehmigungsbeschlüsse sind in einem gesonderten, noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren von der Beklagten angefochten worden.

Die Beklagte hat gegen die eingeklagte Forderung in Höhe von 1.262,83 Euro erstinstanzlich eingewandt, die Wohnungseigentumsverwalterin sei nicht berechtigt gewesen, im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt mit der Klageerhebung zu beauftragen.

Die die Wirtschaftspläne und Hausgeldabrechnungen genehmigenden Wohnungseigentümerbeschlüsse seien nichtig wegen Verstoßes gegen § 12 Nr. 1 der Gemeinschaftsordnung, der folgenden Wortlaut hat:

„Der § 23 WEG wird dahingehend ergänzt, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung außer den in § 23 WEG genannten Bedingungen die Eintragung des Beschlusses im Beschlussbuch erforderlich ist.”

Die wegen des Austauschs der Wasserzähler geltend gemachte Forderung stehe nicht der Klägerin, sondern der Fa. … zu, die die Wasserzähler eingebaut hat.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.262,83 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Antragzustellung zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 83,54 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Antragzustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen und die Kosten des Rechtsstreits der Verwalterin aufzuerlegen.

Das Amtsgericht hat durch sein am 07.04.2010 verkündetes Urteil die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.262,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2009 zu zahlen. Im Übrigen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

Gegen dieses dem Zustellungsbevollmächtigten der Beklagten am 08.04.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.05.2010 Berufung eingelegt.

Die Berufungsbegründungsfrist ist bis zum 12.07.2010 verlängert worden.

Am 12.07.2010 ist die Berufungsbegründung bei der erkennenden Kammer eingegangen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Genehmigungsbeschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft seien wegen Verstoßes gegen § 12 Nr. 1 der Gemeinschaftsordnung nichtig.

Das bloße Abheften von Niederschriften der Wohnungseigentümerbeschlüsse in einen Ordner genüge nicht den an eine Beschlusssammlung gestellten Anforderungen und erst recht nicht den Erfordernissen eines Beschlussbuches im Sinne des § 12 Nr. 1 der Gemeinschaftsordnung.

Die Forderung wegen Einbaus der Wasserzähler stehe nicht der Klägerin, sondern der Fa. … zu.

Erstmals trägt die Beklagte vor, auf diese Forderung auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft am 30.09.2007 165,– Euro überwiesen zu haben.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken vom 07.04.2010 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und rügt Verspätung des Vortrags der Beklagten, sie habe auf die Rechnung für den Einbau der Wasserzähler 165,– Euro gezahlt.

Eine Zahlung der Beklagten in Höhe von 165,– Euro sei auf die Wohngeldverbindlichkeiten der Beklagten verbucht worden.

Da dies bei der Berechnung der eingeklagten Forderung berücksichtigt worden sei, spiele es für die Höhe der eingeklagten Forderung keine Rolle. Allenfalls habe in den Entscheidungsgründen des Urteils eine Änderung zu erfolgen.

Die Beklagte erwide...

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