Grundsätzlich widerspricht ein Beschluss über die Bestellung eines Verwalters den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags in wesentlichen Umrissen nicht regelt und auch sonst in der Wohnungseigentümerversammlung ein Beschluss betreffend die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags in seinen wesentlichen Umrissen nicht gefasst wurde und zudem keine Alternativangebote anderer Verwaltungen vorlagen. Eine einstweilige Verfügung auf Aussetzung des Bestellungsbeschlusses darf daher nur dann erlassen werden, wenn dem Anfechtenden ein Abwarten einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist. Ein wesentlicher Nachteil des anfechtenden Wohnungseigentümers ist in diesem Zusammenhang allerdings bereits dann anzunehmen, wenn er für die Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens anteilig zur Zahlung einer Verwaltervergütung für den bestellten Verwalter verpflichtet wäre.[1]

[1] LG München I, Beschluss v. 30.11.2016, 1 T 18932/16.

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