Kurzbeschreibung

Arbeitsprozess: Antrag auf EV von Arbeitgeber des Inhalts, dass dem Arbeitnehmer bis zum Abschluss des Hauptverfahrens Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen untersagt werden soll.

Grundsätze

Der Anspruch des Arbeitgebers auf Unterlassung von Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers kann sowohl während der Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch nach Vertragsende von Bedeutung sein. Rechtsgrundlage für Wettbewerbsverbote während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind entsprechende Vereinbarungen in den Arbeitsverträgen. In Ermangelung einer derartigen Regelung ergibt sich das Wettbewerbsverbot während der Dauer des Arbeitsverhältnisses aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers.

Aus einem wirksamen Wettbewerbsverbot können Unterlassungsansprüche des Arbeitgebers folgen. Diese Ansprüche können selbständig eingeklagt werden. Regelmäßig werden sie jedoch wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht. Dafür muss der Arbeitgeber die konkrete Gefahr des Wettbewerbsverstoßes vortragen und auch glaubhaft machen.

Das Verbot der Konkurrenztätigkeit (entweder auf Grundlage entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers) gilt zunächst für die Dauer bzw. bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung entbunden worden ist. Der Antrag des Arbeitgebers muss das konkrete Ende des Arbeitsverhältnisses beinhalten, bis zu dem die Wettbewerbsenthaltung gilt.

Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet grundsätzlich auch die Pflicht des Arbeitnehmers zur Enthaltung von Konkurrenztätigkeit. Ein darüber hinaus gehendes Wettbewerbsverbot kann nur durch eine Vereinbarung geschaffen werden, die den Anforderungen der §§ 74 ff. HGB entsprechen muss. Dieses Wettbewerbsverbot ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen und räumlich und sachlich einzuschränken. Darüber hinaus muss die Vereinbarung eine Entschädigungszahlung (Karenzentschädigung) in Höhe der Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütung beinhalten. Liegt kein wirksames Wettbewerbsverbot vor, ist der Arbeitnehmer in der Erwerbstätigkeit frei.

Besteht ein Verfügungsanspruch auf der Grundlage eines Wettbewerbsverbotes während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, ist regelmäßig das Vorliegen eines Verfügungsgrundes indiziert, wenn eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr vorliegt und glaubhaft gemacht wird. Dabei wird die Hauptsache ausnahmsweise vollständig vorweggenommen.

Die Folgen einer einstweiligen Verfügung, die ein Wettbewerbsverbot anordnet, sind für den Arbeitnehmer besonders weitreichend. Nicht selten wird seine wirtschaftliche Existenz konkret gefährdet. Die Gerichte sind deshalb mit dem Erlass derartiger einstweiligen Verfügungen zurückhaltend, weswegen der Arbeitgeber den Verstoß besonders sorgfältig darlegen muss. Auch die schutzwürdigen Belange des Arbeitgebers können durch die Verletzung eines Wettbewerbsverbotes besonders nachhaltig betroffen sein.

Auch hier haben Rechtsanwälte seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und die Klage als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.

Einstweilige Verfügung: Antrag auf Unterlassung von Konkurrenztätigkeit

An das

Arbeitsgericht ...

...

...

per beA

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

der Firma …, gesetzlich vertreten durch: ...

- Antragstellerin -

Verfahrensbevollmächtigte/r: ...

gegen

...

- Antragsgegner/in -

Namens und in Vollmacht der Antragstellerin beantrage ich wegen der Dringlichkeit des Falles ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein, hilfsweise unter Abkürzung der Ladungsfrist aufgrund einer unverzüglich anzuberaumenden mündlichen Verhandlung den

Erlass der folgenden einstweiligen Verfügung:

Dem Antragsgegner/Der Antragsgegnerin wird es untersagt, bis zum … für die Firma … tätig zu werden.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot wird dem Antragsgegner/der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250 000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Weiter wird schon jetzt für den Fall des Obsiegens beantragt, eine vollstreckbare Kurzausfertigung der Entscheidung (ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe) zu erteilen.

Begründung:

Der Antragsgegner/Die Antragsgegnerin wurde mit Arbeitsvertrag vom … bei der Antragstellerin als ... eingestellt. Die Kündigungsfrist wurde mit ... vereinbart. Das monatliche Bruttogehalt betrug ... EUR.

Glaubhaftmachung: Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrages, als Anlage K 1 anbei.

Der Antragsgegner/Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom … das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt.

Glaubhaftmachung: Vorlage des Schreibens, als Anlage K 2 in Ablichtung anbei.

Unmittelbar nach dieser fristlosen Kündigung hat der Antragsgegner/die Antragsgegnerin eine Beschäftigung als ... in der Firma … aufgenommen. Diese steht i...

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