Leitsatz

Der Einwurf eines Benachrichtigungsscheins über ein Einschreiben ersetzt nicht den Zugang einer schriftlichen Kündigung. Die Kündigung mittels Übergabe-Einschreiben wird erst wirksam, wenn der Mitarbeiter nach Erhalt der Benachrichtigung den Brief bei der Post abholt.

 

Sachverhalt

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin statt. Der Arbeitgeber hatte ihr fristlos gekündigt und dabei den Weg des sog. Übergabe-Einschreibens gewählt. Weil der Postbote die Klägerin nicht antraf, hinterließ er einen Benachrichtigungsschein. Die Klägerin holte das Schreiben jedoch nicht ab. Die Post sendete das Schreiben daher an den Arbeitgeber zurück.

Nach Auffassung des LAG hat ihr der Arbeitgeber damit nicht wirksam gekündigt. Die Richter ließen auch den Einwand nicht gelten, die Klägerin habe den Zugang der Kündigung treuwidrig vereitelt. Denn der Arbeitgeber habe nicht bewiesen, dass die Frau mit ihrer fristlosen Kündigung rechnen und damit wissen musste, was in dem hinterlegten Einschreiben stand. Wenn der Arbeitgeber hätte beweisen können, dass die Arbeitnehmerin den Zugang auf treuwidrige Weise i.S.d. § 242 BGBvereitelt hätte, hätte sie mit ihrer Kündigungsschutzklage wohl keinen Erfolg gehabt.

 

Hinweis

Eine Kündigung per Übergabe-Einschreiben birgt erhebliche Risiken für den Arbeitgeber. Holt der Arbeitnehmer die Sendung nicht ab, gilt die Kündigung als nicht zugegangen.

 

Link zur Entscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 4.8.2011, 10 Sa 156/11.

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