Leitsatz

Wird ein eingeschriebener Brief unter Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels beim Postamt niederlegt, so tritt der Zugang erst ein, wenn der Empfänger das Einschreiben abholt. Hierzu ist der Empfänger grundsätzlich nicht verpflichtet.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Normenkette

BGB §§ 130, 542

 

Kommentar

Der Vermieter hat das Mietverhältnis durch eingeschriebenen Brief gekündigt. Der Postzusteller hat das Einschreiben bei der Poststelle niedergelegt und einen Benachrichtigungsschein in den Hausbriefkasten des Mieters eingeworfen. Der Mieter hat das Einschreiben aber nicht abgeholt. Einen weiteren Zustellungsversuch hat der Vermieter nicht unternommen.

Das Gericht führt aus, dass das Mietverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde: Eine Kündigung wird als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung erst dann wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Wichtig

Zugang erst bei Abholung

Wird ein eingeschriebener Brief unter Hinterlassung eines Benachrichtigungszettels beim Postamt niedergelegt, tritt der Zugang erst ein, wenn der Empfänger das Einschreiben abholt. Hierzu ist der Empfänger grundsätzlich nicht verpflichtet.

Wird das Schreiben nicht abgeholt, so fehlt es am Zugang. Der Kündigende muss dann einen weiteren Zustellungsversuch unternehmen (BGH, Urteil v. 26.11.1997, VIII ZR 22/97, NJW 1998 S. 976).

Von diesem Grundsatz gibt es 2 Ausnahmen:

  1. Der Zugang ist nach Treu und Glauben zu unterstellen, wenn der Empfänger die Kündigung nicht abholt, obwohl er mit einer derartigen Erklärung nach der Sachlage rechnen musste.
  2. Außerdem ist der Zugang zu unterstellen, wenn der Empfänger die Annahme ohne zureichenden Grund verweigert.

Für das Vorliegen einer Zugangsvereitelung ist der Kündigende darlegungs- und beweispflichtig. Im Entscheidungsfall lag keiner dieser Ausnahmefälle vor.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss v. 10.6.2010, 8 U 11/10, GE 2011 S. 133

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