Leitsatz

Einschränkungen einer Hundehaltung (im Gartenbereich)

 

Normenkette

§§ 15, 21, 43 WEG

 

Kommentar

  1. Die Wohnungseigentümer können durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss nähere Bestimmungen über die Tierhaltung treffen.
  2. Die Interessen der übrigen Eigentümer werden in hinreichender Weise gewahrt, wenn Hunde im Gartenbereich angeleint sind, eine Nutzung der Gartenfläche als Hundetoilette untersagt und der Hundehalter verpflichtet wird, unbeabsichtigt abgesonderten Hundekot umgehend selbst zu beseitigen.
  3. Der Richter ist nicht befugt, im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG a. F. gestaltend oder ändernd in Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft einzugreifen. Das Gericht kann nur die Gültigkeit eines angegriffenen Beschlusses bestätigen oder eine Ungültigkeit feststellen.
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.08.2007, 2 Wx 72/07OLG Hamburg v. 20.8.2007, 2 Wx 72/07 = ZMR 2008, 151

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